Wahlanwaltsvergütung Differenzbetrag zur PKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Manni
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#1

27.11.2019, 15:04

Sehr geehrte Liebe Alle,

ich hoffe das mir zur folgendem Fall weitergeholfen werden kann.

Fallbeschreibung:
1.Unsere Mandanten haben einen Anwalt A beauftragt Klage zu erheben, hierfür haben Sie Gerichtskosten in Höhe von (fiktiv) 3000,00 € einbezahlt.
Noch vor dem 1. Termin wurde aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit, PKH-Antrag gestellt von Anwalt A, und genehmigt.
2. Anwalt A legte das Mandat nieder. Anwalt A hat keine Anwaltskosten mit der Staatskasse abgerechnet.

3. Die Mandanten beauftragten uns als Anwalt B mit dem Verfahren. Wir wurden entsprechend der PKH beigeordnet.
4. Im Termin wurde die Gegenseite verurteilt die Gesamtenkosten zutragen.
4,5. PKH-KFA wurde gestellt.
5. Das Gericht hat, uns, Anwalt B die eingezahlten Gerichtskosten (3000,00€) auf unser Anderkonto zurückbezahlt.

Zwischen den einzelnen Punkten liegen mehrere Monate, bzw. Jahre....
Da die Gegenseite die Anwaltskosten von Anwalt B nicht tragen kann, (Vermögen wurde offengelegt) haben wir einen PKH-KFA gegen die Staatskasse gestellt.

Frage: Können wir (Anwalt B) den Differenzbetrag zwischen PKH und Wahlanwaltsvergütung mit den erstatteten Gerichtskosten verrechnen?
wenn nicht: An wen sind die GK weiterzuleiten?

Ich bedanke mich im voraus, für Ihre Hilfe.
Feldhamster
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#2

27.11.2019, 18:40

Für einen Rechtsfachwirt stellst du merkwürdige Anfängerfragen...

Wieso habt ihr die zurückgezahlten GK noch auf dem Anderkonto, wenn doch schon einige Zeit vergangen ist?

Sehr komisch ist auch, dass die Gegenseite ihre Vermögensverhältnisse euch gegenüber offen legt, weil sie die RA-Gebühren zu erstatten hat.

Habt ihr einen Antrag nach § 50 RVG gestellt?
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#3

27.11.2019, 18:54

Ach komm, wild guess - Einzelkämpfer ohne Unterstützung im Büro, relativ frisch dabei, mit wenig Zugang zum Kostenrecht?

Na jedenfalls - solange PKH bewilligt ist, darfst Du gegenüber dem Mandanten nichts geltend machen, auch wenn Du Gelder für ihn vereinnahmt hast. Der Erstattungsbetrag ist an den Mandanten auszukehren. Du darfst aber den Mandanten fragen, ob er mit einer Verrechnung einverstanden ist - dann teilst Du im Anschluss der Staatskasse mit, dass die Differenz nach §50 bereits gezahlt ist.

Falls der vorige RA die GK verauslagt haben sollte (das will man mal nicht hoffen), kannst Du das Einverständnis des Mandanten erfragen, an den RA zu erstatten statt an den Mandanten.
Manni
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#4

29.11.2019, 08:07

Die Gerichtskosten sind auf dem Anderkonto erst vor ein paar Tagen eingegangen.
Die Gegenseite hat Ihre Vermögensverhältnisse direkt im Anschluss an das Urteil offengelegt, um zu zeigen dass Sie die Forderung gem. Urteil i. H. v. mehrere Hundertausende nicht bezahlen kann. (auch damit wir nicht unsere RA-Kosten in eigener Sache eintreiben). Es wurde kein Antrag gem. § 50 RVG gestellt. Die GK wurden von den Mandanten einbezahlt.

@ Adora Belle: Danke genau diese Antwort wollte ich lesen. :)


MfG
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#5

29.11.2019, 08:50

Nur....wenn Ihr gar keinen Antrag gem. § 50 RVG gestellt habt, dann frag ich mich gerade, ob der Mandant PKH ohne Raten erhalten hat? Denn dann stehen Dir - zumindest gegen den Mandanten - meiner Meinung nach gar keine weiteren Gebühren zu. Allenfalls könnte die Festsetzung im eigenen Namen gegen die Gegenseite beantragt werden. Da die aber ja ohnehin vermögenslos ist, fragt sich, ob man das machen möchte. Aber wenn der Mandant keine Raten an die Staatskasse zahlen muss, dann ist meiner Meinung nach mit der PKH-Abrechnung Ende.
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#6

29.11.2019, 10:03

Den §50-Antrag kann man auch vorsorglich mit stellen, dann ist der schon mal bei der Akte für die nächsten 4 Jahre.
Danine
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#7

15.12.2020, 09:11

Guten Morgen zusammen,

im Mai haben wir für unseren Mandant VKH-Antrag gestellt (die Wahlanwaltsgebühren sind mit aufgeführt). Leider ist zwischenzeitlich Mandant verstorben. Nun fragt mich der Chef, ob wir die Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen sollen? Ein Nachlassspfleger hat sich gemeldet.
VKH-Vergütung haben wir noch nicht erhalten, da die Akte noch bei der II. Instanz liegt.
Da bin ich überfragt.
Könnt ihr mir helfen?
Danke vorab.
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#8

15.12.2020, 11:10

Ich persönlich würde abwarten, ob sich überhaupt ein Erbe ermitteln lässt und ob ein Nachlassvermögen vorhanden ist, bevor ich mir Arbeit mit einem Kfa machen würde. Verjährung der Gebühren droht doch erstmal nicht. Wenn jemand VKH bekommt, dann hat er idR wenig Geld...
Danine
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#9

15.12.2020, 13:41

Darf ich die Wahlanwaltsgebühren denn überhaupt festsetzen, obwohl ich noch keine VKH-Zahlung erhalten habe?
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#10

15.12.2020, 14:04

Die Bedingungen für die Festsetzung stehen erstaunlicherweise im §50, dort Abs.1 Satz 2. Dafür braucht es gar keinen Antrag, sondern nur die Mitteilung des RA. M.E. sind die Bedingungen derzeit nicht eingetreten, und können auch nicht mehr eintreten.
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