Mahnverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RajaMaja
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#1

27.11.2019, 13:10

Hallo,

ich habe folgendes Abrechnungsproblem:

Mandant hat selbst gegen Firma XY Mahnbescheid beantragt; hiergegen legt Firma XY Widerspruch ein. Unser Mandant beauftragt uns, den Gegner anzuschreiben, weshalb Widerspruch eingelegt wird. Nachdem wir dieses Schreiben gefertigt haben hat Firma XY Hauptforderung bezahlt. Welche Gebühren können wir jetzt in Ansatz bringen?

:thx
Feldhamster
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#2

27.11.2019, 13:21

Lautete eure Beauftragung nur auf außergerichtliche Tätigkeit oder auch schon auf Vertretung im Mahn- bzw. streitigen Verfahren?

Zudem wäre ein Abrechnungsvorschlag von dir schön.
RajaMaja
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#3

28.11.2019, 14:44

Auf die gerichtliche Vertretung. Ich würde hier nur die 3305 in Ansatz bringen; bin mir aber sehr sehr unsicher.
Coco Lores
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#4

28.11.2019, 14:57

Wenn doch schon ein Mahnverfahren anhängig war, kann doch außergerichtlich gar nichts mehr laufen oder? In der Regel würde das Verfahren mit dem richtigen "Häkchen" ja auch direkt ans streitige Gericht abgegeben werden. Ich wäre dann hier bei Nr. 3101 ?!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Anahid
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#5

28.11.2019, 15:15

3305 kann nicht passen, da das Mahnverfahren durch den Widerspruch "erledigt" ist. Aber das Gerichtsverfahren im Ganzen ist noch nicht erledigt, da ja eine Kostenregelung noch nicht getroffen ist, wer denn die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen hat. Entsprechend wäre ich, wie Coco Lores, bei einer 0,8 nach Nr. 3101, da Ihr noch keinen Antrag auf Abgabe an das Streitgericht gestellt habt und selbst, wenn dieser vom Mandanten durch das Häkchen gestellt worden sein sollte, habt Ihr noch nichts im Verfahren gemacht. Darum kann hier grundsätzlich nur die Nr. 3101 anfallen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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