Hallo liebe Gemeinde,
ich habe folgenden Fall: Mandant und Gegner streiten sich um Mietminderung. Es wird außergerichtlich geschrieben hin und her. Dann findet ein Ortstermin statt, wo ein Sachverständiger/Gutachter, unsere Partei und wir, die Gegner und ein Architekt kommen um zu gucken, ob die Minderung gerechtfertigt sind oder nicht.
Unser Mdt hat von der RSV Deckungsschutz erteilt bekommen.
Jetzt war der OT ja zur Erledigung der Sache gedacht und es sieht wirklich so aus, als würden sie sich vergleichen. Ich habe der RSV eine 1,3 GG 2300 in Rechnung gestellt und eine 1,2 TG nach 3104 i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 RVG. Die RSV schreibt mir zunächst, dass die Gebühren in Teil 3 für das gerichtliche Verfahren sind und keine Anwendung auf das außergerichtliche finden.
Als ich ihnen dann erklärt habe das nach der Vorb. 3 die 3104 auch auf außergerichtliche Sachen Anwendung finden kann unter bestimmten Voraussetzung kam folgende Antwort:
Das wir einen außergerichtlichen Vertretungsauftrag hatten und dass wenn eine Erledigung nicht möglich ist eine Prozessbeauftragung bestand. Eine TG kann nur nach einen Prozessauftrag entstehen und dieser liegt derzeit noch nicht vor. Und der Teil 2 im RVG sieht keine TG vor also bleibt nur eine GG. HÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄ?!
Kann mir jemand erklären wie ich denen das noch weiter erklären kann als auf die Vorb. 3 Abs. 3 zu verweisen, dass die auch bei außergerichtlichen Besprechung Anwendung findet, wenn damit ein gerichtlicher Rechtsstreit entfällt?
RSV zahlt TG nicht was tun?
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Eine Terminsgebühr kann immer nur gemeinsam mit der Verfahrensgebühr entstehen. Wenn Ihr die Verfahrensgebühr nicht abrechnen könnt, weil der Mandant noch keinen Auftrag zur gerichtlichen Vertretung erteilt hat, dann entsteht nur die Geschäftsgebühr, die evtl. für Besprechungen und den damit verbundenen Mehraufwand erhöht werden kann. Gebührenrechtlich seid Ihr nach der vorstehenden Schilderung im außergerichtlichen Bereich und damit im Teil 2 des RVG. Zwar kann die Terminsgebühr auch für Besprechungen ohne Beteiligungen des Gerichts entstehen, aber nie ohne einen Auftrag des Mandanten zur gerichtlichen Vertretung.
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Komm mal wieder runter. Die RSV hat doch recht. TG gehört in den 3. Teil. Wenn Ihr ohne Prozeßauftrag Erledigungsgespräche führt, müsst Ihr die GG erhöhen.
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