Ist Beschwer-Wert gleich Streitstwert?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Refa-Kücken
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#1

26.11.2019, 18:07

Liebe Alle, :wink1

In meinem Fall haben wir als Kläger Stufenklage auf Auskunft eingereicht. Die erste Instanz wurde gewonnen.

Die Beklagten haben daraufhin Berufung eingelegt, welche als unzulässig verworfen wurde.
Begründung: Die Beschwer übersteigt nicht 600 EUR, da der Akt "die Auskunft zu erteilen" keine 600 EUR wert ist (Zeitaufwand, Bearbeitungsgebühr ect.).

Nun möchte ich beide Instanzen abrechnen und verzweifle ein wenig wie hoch ich den Streitwert für die II. Instanz ansetzen soll.

Grundsatzfrage ist: Ist der Streitwert grundsätzlich gleich dem Beschwer-Wert, oder kann dieser in diesem Fall abweichen, da es hier um ca. 200.000 EUR geht, die voraussichtlich nach Erteilung der Auskunft fällig wären.

Über Rechtsprechungen ähnlicher Fälle wäre ich sehr dankbar!

Vielen Dank im Voraus,

Refa-Kücken
Feldhamster
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#2

27.11.2019, 13:36

Beantrage doch für die zweite Instanz Streitwertfestsetzung. Welcher Streitwert wurde denn für die erste Instanz festgesetzt?

Meist ist es so, dass der Wert der Auskunft ein Bruchteil des Zahlungsanspruchs ist. Die Rechtsprechung dazu ist vielfältig.
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#3

27.11.2019, 15:22

Das Gericht muss den Wert ja wohl bei (den üblichen) 500 EUR angenommen haben. Ansonsten wäre die Berufung zulässig gewesen. Erst in der Zahlungsstufe gilt dann der höhere Wert.
Refa-Kücken
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#4

28.11.2019, 09:12

@1Feldhamster: Da es nur ein Teilurteil war, hat sich das Gericht die Streitwertfestsetzung bis zum Endurteil vorbehalten. Der Mandant möchte aber ein vorläufige Kostenschätzung...
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#5

28.11.2019, 13:43

Ich würde die Streitwertfestsetzung für die Auskunft beantragen und zunächst dem Mandanten eine vorläufige Kostenschätzung für die Auskunft nach einem Streitwert von 500 Euro schicken mit dem Hinweis, dass sich die Kostenschätzung ändern kann, wenn das Gericht einen höheren Streitwert festsetzen sollte.
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#6

28.11.2019, 14:45

Bei einer Stufenklage werden immer alle Stufen mit Eingang anhängig und daher auch fällig ( § 6 GKG ), auch die noch nicht bezifferte Leistungsstufe. Das Gericht muss bei einer vorläufigen Streitwertfestsetzung daher schätzen, was der Kläger mit der Leistungsstufe erreichen will. Maßgeblicher Streitwert ist dann die höchste der Stufen, idR also die Leistungsstufe, § 44 GKG. Leider wird das oftmals nicht beachtet und nur Werte für Auskunft und ( sofern beantragt ) Eidesstattliche Versicherung festgesetzt.

Eigentlich sollte das Rechtsmittelgericht einen Streitwert festsetzen. Ansonsten würde ich den in erster Instanz für die Auskunftsstufe festgesetzten Wert nehmen, da nur insoweit Rechtmittel eingelegt wurde und in zweiter Instanz noch keine Stufenklage vorliegt.
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