wer muss die Kosten der Streithelferin festsetzen lassen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Inara
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#1

19.11.2019, 13:01

Hallo Ihr Lieben!
Da ich glaub noch nie eine Akte hatte in der auf Klägerseite (also unserer Seite) ein Anwalt dem Rechtsstreit beigetregen ist, bin ich da total überfragt.

Wir haben als Kläger gewonnen, Gegenseite hat Berfung eigelegt (hier sind die Streithelfer auch beigetreten). Die Berufung wurde nach Hinweis zurück genommen und die Gegenseite hat die Kosten zu tragen. Wir haben KFA über unsere Kosten gestellt; dieser wurde erlassen.
Nun meldet sich die Streithelferin und beantragt gem. § 269 IV, III ZPO die Erteilung einer Kostengrundentscheidung bezgl. Kosten der Streithelferin.

Das Gericht schreibt wir können dazu Stellung nehmen und es Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein Fall des Übergehens des Kostenanspruchs zuugnsten der Streithelferin vorliegt auf welches §321 ZPO - hier: analog - Anwendung findet. Ein Vorgehen nach § 319 ZPO dürfte nicht eröffnet sein, da der Verlustigkeit - und Kostentragungsbeschluss keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass damals die Kosten der Nebenintervention bedacht worden sind. Die daher zu beachtende Frist des § 321 ZPO dürfte nicht gewahrt sein. Wir können auch dazu Stellung nahem.

Haben wir hier etwas nicht beachtet; müssen wir die Kosten der Streithelferin festsetzen lassen?

Vielen Dank für Eure Antworten... LG
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icerose
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#2

20.11.2019, 13:21

Nein, ihr habt nichts falsch gemacht. Dem Streithelfer wurde das Urteil auch zugestellt. Dort hätte auffallen müssen, dass die KGE unvollständig ist. ;)
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Inara
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#3

21.11.2019, 11:08

ok, danke für die Bestätigung... so dachte ich mir das auch!
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