Terminsvertretung / Untervollmacht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Badeschlappe26
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#1

18.11.2019, 09:05

Das Thema gab es schon öfter, ich weiß. Aber den Fall, den man gerade an der Backe hat, findet man natürlich nicht und wir machen auch sehr selten Terminsvertretungen, da wir ein paar Kilometer weit weg sitzen vom Gericht. In diesem Fall haben wir aber eh den nachfolgenden Gerichtstermin, so dass wir diesen quasi nur miterledigen sollen.

Folgendes:

Wir wurden von einer Kanzlei beauftragt, einen Termin für diese wahrzunehmen. Vereinbart wurde (telefonisch zwischen den Anwälten) ein Betrag von 250,00 €. netto. Ich habe also diesen Betrag der Kanzlei (Rechnungsempfänger Kanzlei) im vorab in Rechnung gestellt. Natürlich antworten diese nun, ich solle doch die Rechnung auf den Mandanten umschreiben, auch "um Schwierigkeiten bei der späteren Kostenfestsetzung zu vermeiden".

Nun bin ich etwas verwirrt. Eigentlich gehe ich davon aus, dass wir von der Kanzlei selbst beauftragt sind. Sie schrieben an uns auch:

"Wir danken für die Zusage, den Termin .... für uns wahrzunehmen." Und sie haben uns eine Untervollmacht übersandt mit der Bevollmächtigung, sie in eben diesen Termin zu vertreten.

Ich möchte die Rechnung nicht auf den Mandanten ausstellen. Wenn wir schon für so wenig Geld den Termin mit wahrnehmen, dann möchte ich nicht noch das Risiko haben, dass der Mandant nicht zahlt. Auch können die unsere Rechnung ja so eh nicht für die Kostenfestsetzung verwenden, sie bekommen doch einfach eine volle Terminsgebühr (die wesentlich höher ist) und fertig, oder?

Weiterhin teilen sie mit, dass sie die Rechnung dann nach Wahrnahme des Termins natürlich ausgleichen werden. Das möchte ich erst recht nicht, wenn mein Rechnungsempfänger der dortige Mandant ist - renn ich dem Kleckerbetrag am Ende noch hinterher.

Muss ich das tun? Wie seht ihr das?
Es grüßt

die Schlappe
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#2

18.11.2019, 09:48

Das Thema wurde unter anderem hier schon mal behandelt:
viewtopic.php?f=98&t=83454&hilit=Terminsvertretung
...
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#3

18.11.2019, 09:53

Wenn der Auftraggeber der Hauptbevollmächtigte war, dann ist auch die Rechnung auf diesen auszustellen.
Man kann die Kosten dann auch nicht vom Mandanten fordern sondern nur vom HBV. M.E. sollte man es dann auch tunlichst unterlassen die Rechnung auf den Mandanten auszustellen.
Vor allem weil man dann fürs Kostenfestsetzungsverfahren einen falsche Rechtslage darstellt.

Vorliegend bringt die Variante des HBV ohnehin nur Nachteile. Wenn die Terminsgebühr höher ist als die vereinbarte Pauschale, dann würde unter Vorlage der Rechnung auf den Mandanten nur die vereinbarte Pauschale erstattet (weil ja mehr nicht entstanden ist). Ein Fall des §5 RVG würde dann nicht vorliegen und eine Terminsgebühr wäre nicht entstanden.
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