Reisekosten KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#11

21.11.2019, 10:23

Vielleicht hilft Dir dieser Thread ein wenig weiter?
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#12

06.02.2020, 09:59

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich muss jetzt doch meine Frage loswerden. Ich dachte ich hätte es verstanden mit den Reisekosten, aber nun muss ich den KAA der Gegenseite prüfen und komme wieder ins Schleudern. Kann mich auch heute null konzentrieren, weil hier einfach alle rumrennen und es so laut ist :sad: .

Folgender Sachverhalt:

I. Instanz vor dem AG Recklinghausen. RA der Gegenseite hat seinen Sitz in Hamm, die Partei selbst in Recklinghausen.
Im KAA macht die Gegenseite 46 km geltend, das entspricht den 23 km einfache Entfernung laut Tabelle für die höchstmögliche Entfernung (leider macht die Gegenseite keinerlei Angaben, wie sie auf die 46 km kommt, daher gehe ich davon aus, dass es die höchstmögliche Entfernung ist, auch weil die eigentliche Entfernung viel höher ist).

Soweit so gut.

II. Instanz vor dem LG Bochum. RA wieder aus Hamm, Partei nach wie vor in Recklinghausen.
Jetzt macht die Gegenseite aber plötzlich 133 km geltend. Hier auch wieder keinerlei Angaben, wie man auf die Entfernung kommt. Gebe ich die Entfernung des Kanzleisitzes zum LG ein, komme ich aber in etwa auf diese 133 km. Genau hier liegt jetzt mein Problem.

Ich war der Meinung die Gegenseite dürfte nur die Kosten des am weitest entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks geltend machen (wie ja offensichtlich in der I. Instanz auch schon). Lese ich aber in dem Skript "Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2016" vom DeutscherAnwaltVerlag, steht unter III. 4. , dass eine Notwendigkeitsprüfung (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO) durchzufürhren ist, wenn der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat. Dies ist ja hier der Fall.

Weiter steht dort, dass die Erstattungsfähigkeit nur in besonderen Fällen angenommen wird und zwar, wenn zu dem auswärtigen Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder ein besonderer Spezialist auf dem Gebiet ist und ein solcher im Gerichtsbezirk nicht zu finden ist. In dem Fall wären die Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig.

Da es sich bei der Gegenseite um ein Kreditinstitut handelt, könnte man vielleicht so argumentieren, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht ?!

Wie seht Ihr das?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#13

06.02.2020, 10:02

Vor allem hätte das dann für die I. Instanz auch schon gelten müssen/können oder?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#14

06.02.2020, 11:24

I. Instanz besteht Erstattungsfähigkeit für 46 km - entferntester Ort 23 km

Für die II. Instanz ist eine Erstattungsfähigkeit für 72 km gegeben - entferntester Ort im LG-Bezirk 36 km, da die Entfernung Wohnort Mandant bis LG Bochum nur reichlich 20 km beträgt.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#15

06.02.2020, 11:33

Liesel hat geschrieben:
06.02.2020, 11:24
I. Instanz besteht Erstattungsfähigkeit für 46 km - entferntester Ort 23 km

Für die II. Instanz ist eine Erstattungsfähigkeit für 72 km gegeben - entferntester Ort im LG-Bezirk 36 km, da die Entfernung Wohnort Mandant bis LG Bochum nur reichlich 20 km beträgt.
Also spinne ich doch nicht und du siehst das genauso wie ich!

Wir haben unsere Kosten ja auch so angemeldet, bzw. in voller Höhe da unsere tatsächlichen Kosten geringer waren.

Dann kann ich also den KAA der Gegenseite monieren und sagen, dass die Kosten zu hoch angesetzt wurden?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#16

06.02.2020, 11:39

Ich würde entsprechend monieren.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#17

06.02.2020, 12:06

Liesel hat geschrieben:
06.02.2020, 11:39
Ich würde entsprechend monieren.
Super :thx
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#18

06.02.2020, 12:26

Ich habe das mal so formuliert:

"Die von der Gegenseite angesetzten Fahrtkosten der II. Instanz sind im Ergebnis nicht in voller Höhe erstattungsfähig.

Die Beauftragung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Prozessbevollmächtigten rechtfertigt lediglich die Geltendmachung der Kosten, die bei Beauftragung eines bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden wären. Dabei ist auf die höchstmögliche Entfernung abzustellen (vgl. hierzu BGH, Be-schluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17).

Der für die fiktive Reisekostenabrechnung zugrunde zu legende entfernteste Ort im Gerichtsbezirk des Landgerichts Bochum ist Datteln mit 36 km (vgl. Fachinfo-Tabelle des ffi Verlag „Gerichtsbezirke 2019“, Hrsg. Norbert Schneider, S. 76).

Eine darüber hinausgehende Erstattung der Reisekosten in voller Höhe kann hier nicht nachvollzogen werden, auch weil die Gegenseite ihre Reisekosten für die I. Instanz augenscheinlich nach dieser Tabelle zutreffend mit 23 km pro Stre-cke zur Abrechnung gebracht hat.

Die festgesetzten Fahrtkosten der Gegenseite sind daher entsprechend zu kür-zen und der überschüssige Betrag in Abzug zu bringen."

Kann man doch so schreiben oder?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#19

06.02.2020, 13:40

Bis jetzt sind es erstmal beantragte Kosten, oder?
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#20

06.02.2020, 13:54

Ja genau! Ich prüfe grade den KAA der Gegenseite und wollte diesen monieren hinsichtlich der Fahrtkosten der II.Instanz
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Antworten