Gebühr für Prüfung, ob wir uns am RS beteiligen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Svengie
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#1

15.11.2019, 15:57

Hallo :wink1

Ich habe hier eine Akte zum Abrechnen auf dem Tisch. Die Mandantschaft hat einige Unterlagen hier abgegeben gehabt. Dazu gehörte eine Klage mit einer Streitverkündung. Wir haben dem Gericht mitgeteilt, dass wir die Streitverkündete vertreten und die Mitteilung gemacht: Zur Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfange sich die Streitverkündete dem RS anschließt, beantragen wir Einsicht in die Verfahrensakten. Nach Eingang der Akte haben wir dem Gericht mitgeteilt, dass sich die Streitverkündete vorerst nicht am Rechtsstreit beteiligt.

Hier die VG gem. Nr. 3100 VV RVG anzusetzen, wäre sicherlich falsch oder? Ich weiß, dass es eine Gebühr für die Prüfung von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gibt, aber das passt m. E. nicht, da es ja nicht um ein Rechtsmittel geht. :huepf

Kann mir jemand helfen?

:thx
Feldhamster
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#2

15.11.2019, 18:00

Ich würde die 3101 VV RVG ansetzen, da ihr weder Sachantrag gestellt, noch Sachvortrag eingereicht habt. Ich meine mich zu erinnern, dass das so in der Kommentierung im Gerold unter 3101 zu finden ist. Das solltest du aber vorsorglich mal nachschauen.
Svengie
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#3

18.11.2019, 09:45

Vielen Dank Feldhamster =)
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