Streitwert Einigungsgebühr
Verfasst: 15.11.2019, 13:27
Hallo,
habe eine Akte zur Abrechnung bekommen, wo ich mir unsicher bin. Folgende Konstellation. Wir sind Beklagte.
I. Instanz
Klage (Zahlung über 89.000 €)
Beklagte wird verurteil zu zahlen.
II. Instanz
Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Vergleich abgeschlossen:
"1. Die Beklagte nimmt ihren Antrag aus den SS v. ... die vorläufige Vollstreckbarkeit des am ... verkündeten Urteils .... Az..., auszuschließen, zurück.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger .....(Ratenzahlungen in Höhe von 89.000 €)...
3. Bis ... wir der Kläger keine neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, vorausgesetzt, die unter Ziffer 2 vereinbarten Raten werden pünktlich gezahlt
4. Sollte der Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als 7 Tage in Rückstand geraten, wird der komplette bis dahin offene Restbetrag einschließlich Zinsen sofort zur Zahlung fällig und der Kläger kann weiter vollstrecken.
5. Die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem ..., AZ... wird durch diese Vereinbarung nicht berührt; es wird vielmehr ohne Ansehen dieser Vereinbarung fortgeführt.
6. Die vorstehende Vereinbarung wird hinfällig, sobald eine vollstreckbare Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten nicht mehr besteht. Es gelten sodann die gesetzlichen Regelungen. "
Sodann erging ein Urteil, in welchem die Berufung abgewiesen wurde.
Meine Frage ist nun, Wie hoch ist der Streitwert bei der Einigungsgebühr? Ebenfalls 89.000 €???
LG
habe eine Akte zur Abrechnung bekommen, wo ich mir unsicher bin. Folgende Konstellation. Wir sind Beklagte.
I. Instanz
Klage (Zahlung über 89.000 €)
Beklagte wird verurteil zu zahlen.
II. Instanz
Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Vergleich abgeschlossen:
"1. Die Beklagte nimmt ihren Antrag aus den SS v. ... die vorläufige Vollstreckbarkeit des am ... verkündeten Urteils .... Az..., auszuschließen, zurück.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger .....(Ratenzahlungen in Höhe von 89.000 €)...
3. Bis ... wir der Kläger keine neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, vorausgesetzt, die unter Ziffer 2 vereinbarten Raten werden pünktlich gezahlt
4. Sollte der Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als 7 Tage in Rückstand geraten, wird der komplette bis dahin offene Restbetrag einschließlich Zinsen sofort zur Zahlung fällig und der Kläger kann weiter vollstrecken.
5. Die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem ..., AZ... wird durch diese Vereinbarung nicht berührt; es wird vielmehr ohne Ansehen dieser Vereinbarung fortgeführt.
6. Die vorstehende Vereinbarung wird hinfällig, sobald eine vollstreckbare Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten nicht mehr besteht. Es gelten sodann die gesetzlichen Regelungen. "
Sodann erging ein Urteil, in welchem die Berufung abgewiesen wurde.
Meine Frage ist nun, Wie hoch ist der Streitwert bei der Einigungsgebühr? Ebenfalls 89.000 €???
LG