Streitwert Einigungsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lena!!!
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#1

15.11.2019, 13:27

Hallo,

habe eine Akte zur Abrechnung bekommen, wo ich mir unsicher bin. Folgende Konstellation. Wir sind Beklagte.

I. Instanz
Klage (Zahlung über 89.000 €)
Beklagte wird verurteil zu zahlen.

II. Instanz
Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Vergleich abgeschlossen:
"1. Die Beklagte nimmt ihren Antrag aus den SS v. ... die vorläufige Vollstreckbarkeit des am ... verkündeten Urteils .... Az..., auszuschließen, zurück.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger .....(Ratenzahlungen in Höhe von 89.000 €)...
3. Bis ... wir der Kläger keine neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, vorausgesetzt, die unter Ziffer 2 vereinbarten Raten werden pünktlich gezahlt
4. Sollte der Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als 7 Tage in Rückstand geraten, wird der komplette bis dahin offene Restbetrag einschließlich Zinsen sofort zur Zahlung fällig und der Kläger kann weiter vollstrecken.
5. Die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem ..., AZ... wird durch diese Vereinbarung nicht berührt; es wird vielmehr ohne Ansehen dieser Vereinbarung fortgeführt.
6. Die vorstehende Vereinbarung wird hinfällig, sobald eine vollstreckbare Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten nicht mehr besteht. Es gelten sodann die gesetzlichen Regelungen. "

Sodann erging ein Urteil, in welchem die Berufung abgewiesen wurde.

Meine Frage ist nun, Wie hoch ist der Streitwert bei der Einigungsgebühr? Ebenfalls 89.000 €??? :kopfkratz

LG
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Anahid
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#2

15.11.2019, 13:58

Da es sich nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung handelt, ja.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Lena!!!
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#3

15.11.2019, 14:54

Hallo,

danke für deine schnelle Antwort.

Meine Kollegin meint, das es sich bei dem Vergleich um Vollstreckungsabwehr handelt, muss man den Streitwert der Vollstreckungsabwehr nehmen. Ist das richtig so? Wenn ja, welcher Wert ist die Vollstreckungsabwehr?
Feldhamster
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#4

15.11.2019, 17:57

Ihr einigt euch über 89.000 Euro indem ihr diverse Modalitäten (Zahlungsziele, ZV-Verzicht bei pünktlichen Zahlungen etc) regelt. Also ist der Streitwert für die Einigungsgebühr 89.000 Euro. Es geht doch nicht nur um eine Vollstreckungsabwehr...

Falls dir das noch nicht reicht:
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage (ich wende das jetzt hier analog mal an) richtet sich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – IX ZR 115/15.
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#5

18.11.2019, 09:13

Lena!!! hat geschrieben:
15.11.2019, 14:54
Hallo,

danke für deine schnelle Antwort.

Meine Kollegin meint, das es sich bei dem Vergleich um Vollstreckungsabwehr handelt, muss man den Streitwert der Vollstreckungsabwehr nehmen. Ist das richtig so? Wenn ja, welcher Wert ist die Vollstreckungsabwehr?
Vielleicht meint dein Kollegin den Fall, dass die 89.000,00 € bereits vorher tituliert wurden und du hinterher damit beauftragt bist, eine Ratenzahlung mit der Gegenseite zu schließen. In diesem Fall reduziert sich der Streitwert auf 20 %, da es ja nicht mehr um die Titulierung geht, sondern um eine Einigung über Raten aus einer bereits titulierten Forderung (also halt die Vollstreckungsabwehr).
Es grüßt

die Schlappe
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#6

18.11.2019, 11:00

Macht aber vorliegend keinen Sinn Badeschlappe, da die Ratenzahlung bereits im gerichtlichen Vergleich geregelt wird.
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Lena!!!
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#7

19.11.2019, 12:02

Badeschlappe26 hat geschrieben:
18.11.2019, 09:13
Lena!!! hat geschrieben:
15.11.2019, 14:54
Hallo,

danke für deine schnelle Antwort.

Meine Kollegin meint, das es sich bei dem Vergleich um Vollstreckungsabwehr handelt, muss man den Streitwert der Vollstreckungsabwehr nehmen. Ist das richtig so? Wenn ja, welcher Wert ist die Vollstreckungsabwehr?
Vielleicht meint dein Kollegin den Fall, dass die 89.000,00 € bereits vorher tituliert wurden und du hinterher damit beauftragt bist, eine Ratenzahlung mit der Gegenseite zu schließen. In diesem Fall reduziert sich der Streitwert auf 20 %, da es ja nicht mehr um die Titulierung geht, sondern um eine Einigung über Raten aus einer bereits titulierten Forderung (also halt die Vollstreckungsabwehr).

Nein wir wurden bereits in der I. Instanz beauftragt.
Haben dann gegen das Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz wurde der Vergleich abgeschlossen.

LG
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