Gebühren nach 3309 VV RVG
Verfasst: 08.11.2019, 17:09
Hallo
Am 24.05.19 hatte eine ehem. Kollegin einen ZV-Auftrag mit dem amtlichen Vordruck gefertigt mit dem Inhalt, dass sie mit einer Ratenzahlung einverstanden wäre, dass eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO erfolgen soll, eine Taschenpfändung/Kassenpfändung und mit der Bitte, eine Drittauskunft einzuholen. Für den ZV-Auftrag hat sie ganz normal die 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG angesetzt. Soweit alles gut.
Ich weiß, dass man für die Einholung von Drittauskünften zusätzlich eine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG berechnen darf.
Wisst ihr, was ich meine? Mich irritiert die Vorpfändung. Dazu muss ich sagen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bekannt war, dass die VA bereits abgegeben war. Eine Abschrift der VA liegt uns bereits vor.
Ich denke, eine weitere Gebühr wird es nicht geben oder?
Am 24.05.19 hatte eine ehem. Kollegin einen ZV-Auftrag mit dem amtlichen Vordruck gefertigt mit dem Inhalt, dass sie mit einer Ratenzahlung einverstanden wäre, dass eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO erfolgen soll, eine Taschenpfändung/Kassenpfändung und mit der Bitte, eine Drittauskunft einzuholen. Für den ZV-Auftrag hat sie ganz normal die 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG angesetzt. Soweit alles gut.
Ich weiß, dass man für die Einholung von Drittauskünften zusätzlich eine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG berechnen darf.
Wisst ihr, was ich meine? Mich irritiert die Vorpfändung. Dazu muss ich sagen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bekannt war, dass die VA bereits abgegeben war. Eine Abschrift der VA liegt uns bereits vor.
Ich denke, eine weitere Gebühr wird es nicht geben oder?