Berechnung Gegenstandswert außergerichtliche Tätigkeit Mietrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Nischi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 05.11.2019, 09:54
Beruf: Azubi

#1

05.11.2019, 10:03

Hallo zusammen! :wink2
Ich bin noch ziemlich neu in dem Beruf und habe bei einem mir übertragenen Fall ein kleines Verständnisproblem hinsichtlich der Berechnung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Den Mietern der Mandantin wurde von unserer Seite 4x fristlos gekündigt wegen Lärmbelästigung und verspäteter Mietzahlung. Sie weigerten sich aber auszuziehen, was mittlerweile doch geschehen ist. Vor unserem Tätigwerden gab es schon eine allerdings unwirksame Kündigung seitens der Vermieterin.
In den letzten zwei Kündigungen, die von uns ausgesprochen wurden, wurde darauf hingewiesen, dass die Mieter die komplette Miete für den jeweiligen der zwei Monate nicht gezahlt haben.

Berechne ich jetzt den Gegenstandswert einfach mit 12xNetto-Miete, § 41 II GKG, 23 RVG oder muss ich die Mietrückstände noch mit einberechnen und wenn ja warum?

Es tut mir Leid, ich stehe total auf dem Schlauch und bin für jede hilfreiche Antwort dankbar!
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

05.11.2019, 11:32

Für die Kündigung 12 x Nettomiete. Wenn Ihr auch zur Zahlung der Rückstände aufgefordert habt, dann + Rückstände. Ansonsten wüsste ich nicht, warum hier die Rückstände einzubeziehen wären.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Nischi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 05.11.2019, 09:54
Beruf: Azubi

#3

05.11.2019, 11:55

In der letzten ausgesprochenen Kündigung wurde gesagt, es wird fristlos gekündigt und es bestehen Mietrückstände von X Euro. Die Mieter seien unabhängig von der ausgesprochenen Kündigung dazu verpflichtet, diese Rückstände zu begleichen.
In der Akte befindet sich ein gerichtlicher Hinweis, dass dort nur von einem Gegenstandswert von 12x Nettomiete ausgegangen wird. Deshalb bin ich ins Grübeln geraten.

Der Mandant hat ja grundsätzlich einen SEA nach §§ 280 I, II, 286 BGB, der die RA umfasst. Ich überlege halt wie das Gericht darauf kommt, die Rückstände nicht einzubeziehen. Kann es daran liegen, dass vielleicht eine der vorigen Kündigung wirksam war und kein Schuldverhältnis mehr bestanden hat zw. Mieter und Vermieter, das für § 280 BGB ff. ja nötig ist?

Abgerechnet wurden unsere Kosten erst einen Monat nach der letzten Kündigung.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

05.11.2019, 14:07

Kann es vielleicht sein, dass lediglich auf Räumung geklagt wurde ohne auch die Zahlung von Mietrückständen einzuklagen?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Nischi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 05.11.2019, 09:54
Beruf: Azubi

#5

05.11.2019, 14:51

Es gab keine Klage in der Mietsache.. nur die fristlosen Kündigungen und die Androhung der Räumungsklage. Die Beklagten sind einfach ausgezogen irgendwann. (Ob das alles so sinnvoll war, lassen wir mal dahingestellt. :D)

Jetzige Klage: Die Rechtsschutzversicherung der Mandantin will von den Mietern die außergerichtlichen RA-Kosten zurück.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

05.11.2019, 14:55

Wenn es keine Klage gab, dann weiß ich nicht, wie Du einen gerichtlichen Hinweis zum Gegenstandswert erhalten kannst. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Nischi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 05.11.2019, 09:54
Beruf: Azubi

#7

05.11.2019, 15:04

Der Hinweis erfolgte in der aktuellen Klage des Rechtsschutzversicherers der Mandantin gegen die Mieter.
Darin will der Versicherer die außergerichtlichen RA-Kosten erstattet haben, die die Mietstreitigkeit damals verursacht habt.

Er legt die damalige Abrechnung der Kanzlei vor. Da wurde ggü. der Mandantin abgerechnet mit 12xNettomiete + Rückstände und dann Pauschalen usw. Man ist dann auf einen Gegenstandswert von 7300€ gekommen, den man der Berechnung zugrundegelegt hat.

Gegenüber der Versicherung ist jetzt der Hinweis ergangen, der Gegenstandswert bei der Klage der Erstattung der RA Kosten sei nur 12xNettomiete =6000€.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#8

05.11.2019, 15:56

Wenn Ihr zum Ausgleich der Rückstände aufgefordert habt, sind aber die Rückstände hinzuzurechnen. Eure damalige Rechnung dürfte richtig sein.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Nischi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 05.11.2019, 09:54
Beruf: Azubi

#9

05.11.2019, 16:06

:thx !!!

Ich würde gerne den Grundfall rechtlich verstehen mit dem Verzugsschaden. :nachdenk Vielleicht kannst du mir da zufällig helfen. :)

Dass die RA-Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, weiß ich. Die Mieter waren mit der Mietzahlung in Verzug. Jetzt gab es ja vier Kündigungen..worauf/auf welche der vier stellt man denn im Rahmen von §280 I, II, 286 BGB zwischen Vermieter und Mieter ab? Die letzten Kündigungen ließen sich hinsichtlich der Wirksamkeit deutlich einfacher begründen, da § 543 II Nr. 3 greift. Bei der ersten müsste man auf § 543 I BGB zurückgreifen und eine Interessenabwägung durchführen.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#10

05.11.2019, 16:08

Und was hat der Verzugsschaden mit den Kündigungen zu tun? :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten