Abrechnung Pflichtverteidigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RA-Tübingen

#1

03.11.2019, 14:43

Muss in einer Abrechnung der Pflichtverteidigung gegenüber dem Gericht die Beratungsgebühr angegebenen werden?

Geltend gemacht wird ja gerade keine Beratungsgebühr sondern eine Grundgebühr, so dass nach meinem Empfinden diese nicht anzugeben ist.

Danke für Meinungen.
Feldhamster
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#2

03.11.2019, 14:51

RA-Tübingen

#3

03.11.2019, 15:03

Das passt ja nicht so ganz, weil in meinem Fall der Staat die Beratung nicht bezahlt hat, sondern der Mdt.
Feldhamster
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#4

03.11.2019, 17:16

Ah ok, das ergab sich nicht ganz eindeutig aus deiner Schilderung.

Ich vermute, du hast keine Vergütungsvereinbarung bezüglich der Beratungsgebühr geschlossen und eine mögliche Anrechnung darin ausgeschlossen?

Da § 34 II RVG mE ziemlich eindeutig ist, würde ich sagen, dass anzurechnen ist, egal, was für weitere Gebühren nach der Beratung entstehen. Es heißt im Gesetzestext ja, dass auf eine Gebühr für eine weitere Tätigkeit anzurechnen ist.
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Adora Belle
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#5

03.11.2019, 18:37

§55 Abs.5 RVG, Zahlungen sind anzugeben. Die Anrechnung erfolgt nach §58 RVG, so dass evtl keine Verlust entsteht.
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