Fragen zum einstweiligen Rechtschutz u. HS

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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grete
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#1

30.10.2019, 15:01

Jetzt muss ich noch einmal auf Euch zukommen.

Wir haben beim Amtsgericht einen Antrag auf dingl. Arrest gestellt. (SW 275.000)
Dann mündl. Verhandl. vor dem Landgericht (SW 550.000).

Dann Hauptsacheverfahren auch vor Landgericht

Dann rechne ich doch die Verfharensgeb. nach dem SW von 275.000 und
die TG nach 550.000 ab?
Feldhamster
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#2

30.10.2019, 18:34

Hat das Gericht die Werte so festgesetzt?
grete
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#3

31.10.2019, 09:31

ich habe gerade gesehen, dass da Verfahren (mündl. Verh.) vor dem LG (SW 550.000) bereits festgesetzt wurde. Danach ist ein Urteil ergangen, wonach die Vrfügung des AG aufrechterhalten bleibt.

Muss jetzt überhaupt das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem AG (275.000) noch abgerechnet werden?
Feldhamster
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#4

31.10.2019, 22:03

Wieso AG-Verfahren und LG-Verfahren?
Welche Verfahren gab es denn bitte genau?
Deine Schilderung ist für mich nicht klar.

Arrest- und Hauptsacheverfahren sind 2 Verfahren und getrennt abzurechnen.
Wenn es hingegen ein Beschluss im Arrestverfahren ergangen ist, gegen den Rechtsmittel eingelegt wurde und es dann zu einer mdl. Verhandlung kam, liegt nur ein Verfahren vor.

Auch verstehe ich nicht, warum das LG einen so viel höheren Wert festgesetzt hat. Wurden in der mdl. Verhandlung noch weitere Sachen verhandelt, die vorher nicht Gegenstand waren?
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