Seite 2 von 3

Re: Rückfestsetzung

Verfasst: 30.10.2019, 16:53
von Anahid
Ich frag mich halt, ob die Gegenseite hier mal aufgefordert wurde, den gezahlten Betrag zu erstatten?

Re: Rückfestsetzung

Verfasst: 30.10.2019, 16:57
von SiBa
... hat geschrieben:
30.10.2019, 15:21
icerose hat geschrieben:
30.10.2019, 15:10
Daher ist der KFB vom ... aufzuheben bzw. rückfestzusetzen.
Der ergangene KFB durch die Aufhebung der Kostengrundentscheidung bereits kraft Gesetzes gegenstandslos geworden. Er kann daher gar nicht (mehr) aufgehoben werden.
Daher ist der Antrag den KFB aufzuheben überflüssig und lässt nur vermuten, dass die Rechtslage nicht verstanden wurde. :pfeif

Zudem sollte man den Verzinsungsantrag nicht vergessen.
Ich frag mal nur aus Neugier und spinne die Situation mal weiter... Wenn derjenige, der nun die Kosten erstattet bekommen hat, sie dann zurückzahlen müsste, weil der KFB ja kraft Gesetz gegenstandslos geworden ist, und nun aber nicht zahlen will, woraus kann denn dann der andere vollstrecken? Der muss doch eine Möglichkeit bekommen, sich die zu unrecht gezahlten Kosten zurückzuholen... Aus welchem Titel ? :kopfkratz
Sorry, hatte sowas noch nie... ist ja aber ganz interessant zu wissen :oops:

Re: Rückfestsetzung

Verfasst: 30.10.2019, 17:11
von Anahid
Für den Fall gibt es ja gerade die Rückfestsetzung. Damit bekommst Du einen KFB gegen die Gegenseite und kannst daraus natürlich auch vollstrecken.

Re: Rückfestsetzung

Verfasst: 31.10.2019, 08:54
von Inara
[quote=Anahid post_id=2042747 time=1572450818 user_id=12653]
Ich frag mich halt, ob die Gegenseite hier mal aufgefordert wurde, den gezahlten Betrag zu erstatten?
[/quote]

Wir haben niemand aufgefordert.

Re: Rückfestsetzung

Verfasst: 31.10.2019, 09:05
von icerose
Inara hat geschrieben:
31.10.2019, 08:54
Anahid hat geschrieben:
30.10.2019, 16:53
Ich frag mich halt, ob die Gegenseite hier mal aufgefordert wurde, den gezahlten Betrag zu erstatten?
Wir haben niemand aufgefordert.
Das kannst du ja parallel machen. Falls die Gegenseite zahlt und auch den Titel herausgibt, kannst du den Rückfestsetzungsantrag zurücknehmen. ;)

Re: Rückfestsetzung

Verfasst: 31.10.2019, 10:15
von Anahid
Ich würde ehrlich gesagt erst einmal zur Rückzahlung und Herausgabe des Vollstreckungstitels auffordern, bevor ich direkt einen Rückfestsetzungsantrag machen und die Gerichte belasten würde. Aber jeder so, wie er es für richtig hält. :ka

Re: Rückfestsetzung

Verfasst: 31.10.2019, 10:59
von Inara
habe meinen Chef überzeugt, dass wir die Gegenseite jetzt erstmal anschreiben. Vielen Dank für Eure Hilfe!

Re: Rückfestsetzung

Verfasst: 12.11.2019, 10:17
von Inara
Wir haben die Gegenseite aufgefordert den Titel herauszugeben und das Geld zurück zu bezahlen. Leider ist nix passiert, weshalb ich nun doch die Rückfestsetzung machen muss.

Kann ich das dann so raus schicken oder habt ihr Bemerkungen dazu?:


beantragt die Beklagte die Rückfestsetzung des KFB vom ... .
Der festgesetzte Betrag in Höhe von ... € samt Zinsen iH.v. € wurde am ... an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt. Mit Urteil vom ... wurden die Kosten des Rechtsstreits jedoch aufgehoben, sodass die Kosten der Parteien nicht erstattet werden. Der KFB vom ... ist rückfestzusetzen.

Danke euch schonmal...

Re: Rückfestsetzung

Verfasst: 12.11.2019, 10:20
von ...
Man sollte noch den Verzinsungsantrag nach §104 ZPO stellen.

Re: Rückfestsetzung

Verfasst: 12.11.2019, 10:23
von Anahid
Inara hat geschrieben:
12.11.2019, 10:17
beantragt die Beklagte die Rückfestsetzung der mit KFB vom ... festgesetzten Kosten.

Der festgesetzte Betrag in Höhe von ... € samt Zinsen iH.v. € wurde am ... an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt. Mit Urteil vom ... wurden die Kosten des Rechtsstreits jedoch aufgehoben, sodass die Kosten der Parteien nicht erstattet werden. Der KFB vom ... ist rückfestzusetzen.
Es wird somit beantragt, den Betrag in Höhe von (komplett gezahlter Betrag - einschließlich Zinsen) gegen den Kläger festzusetzen und auszusprechen, dass dieser Betrag ab dem (Tag, an dem Eure Mandantin gezahlt hat) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.