Rückfestsetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Inara
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#1

30.10.2019, 10:35

Hallo Ihr Lieben!

Hat jemand zufällig eine Vorlage bzgl. einer Rückfestsetzung.
Nach Widerspruch gegen eine EV wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben, das ist der Grund warum ich eine Rückfestsetzung beantragen soll.

LG
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Anahid
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#2

30.10.2019, 10:44

Fragt sich, ob Du die benötigst. Hat denn Euer Mandant den KFB überhaupt schon ausgeglichen? Ansonsten reicht es ja, bei der Gegenseite den KFB herauszufordern.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

30.10.2019, 10:47

Ja sie hat den Betrag schon bezahlt .
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Anahid
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#4

30.10.2019, 10:59

Wer hat die Gerichtskosten gezahlt? Gegner oder Ihr? (Kostenaufhebung = jeder zahlt die Hälfte der Gerichtskosten)
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#5

30.10.2019, 11:01

unsere Mandantin hat eine Rechnung bekommen und hat die Hälfte der GK bezahlt!
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#6

30.10.2019, 12:51

lieg ich da jetzt falsch mit der Rückfestsetzung?
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#7

30.10.2019, 13:53

Eine Rückfestsetzung bedeutet: Kostenfestsetzungsbeschluss ist ergangen, wurde durch Mandanten gezahlt. Dann aber wird das Verfahren aufgrund Rechtsmittel weitergeführt und es stellt sich raus, dass der Mandant gar nicht die Kosten in der Höhe übernehmen muss (z.B. Versäumnisurteil = Kosten Beklagter; entsprechender KFB , den Mandant zahlt und im Einspruchsverfahren wird die Klage abgewiesen, sodass eigentlich kein KFB gegen den Mandanten hätte ergehen dürfen).

Für mich ist gar nicht klar, ob bei Euch überhaupt ein KFB ergangen íst. So wie ich das sehe, hat Eure Mandantin die Hälfte der Gerichtskosten bezahlt aufgrund einer Gerichtskostenrechnung und hierzu war sie auch verpflichtet, weil Kostenaufhebung. Wenn der Fall so tatsächlich liegt, dann gibt es keine Rückfestsetzung.
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#8

30.10.2019, 13:59

Es ist eine eintweilige Verfügung gegen unsere Mandantin ergangen. Sie hatte die Kosten des EV-Verfahrens zu tragen. KFB wurde erlassen und von unserer Mandantin ausgeglichen.
Wir haben die Sache dann erst auf den Tisch bekommen und Widerspruch gegen EV eingelegt. Hier wurde dann die EV zum Teil aufgehoben und die Kosten gegeneinander auch. Diesbezüglich hat unsere Mandantin dann die GK-Rechnung über die Hälfte der GK bekommen und auch bezahlt.
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icerose
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#9

30.10.2019, 15:10

Dann ist Rückfestsetzung der richtige Weg.
Ich habe noch keine beantragen müssen, würde es aber ggf. ganz schlicht halten:
"In dem Rechtsstreit
... - AZ,

beantragt die Antragsgegnerin (AG) die Rückfestsetzung des KFB vom ... .
Ausweislich des als Anlage ... beigefügten Kontoauszuges der AG hat diese den festgesetzten Betrag in Höhe von ... € am ... an den Antragsteller gezahlt. Mit Beschluss (oder Urteil) vom ... wurden die Kosten des Rechtsstreits jedoch aufgehoben, sodass die außergerichtlichen Kosten der Parteien nicht erstattet werden. Daher ist der KFB vom ... aufzuheben bzw. rückfestzusetzen.
Unterschrift Anwalt"

Sofern in dem KFB Gerichtskosten mit drin waren, kannst du noch einen Satz dazu, dass die AG auf die GKR vom ... bereits am ... gezahlt hat, mit reinnehmen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#10

30.10.2019, 15:21

icerose hat geschrieben:
30.10.2019, 15:10
Daher ist der KFB vom ... aufzuheben bzw. rückfestzusetzen.
Der ergangene KFB durch die Aufhebung der Kostengrundentscheidung bereits kraft Gesetzes gegenstandslos geworden. Er kann daher gar nicht (mehr) aufgehoben werden.
Daher ist der Antrag den KFB aufzuheben überflüssig und lässt nur vermuten, dass die Rechtslage nicht verstanden wurde. :pfeif

Zudem sollte man den Verzinsungsantrag nicht vergessen.
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