Anerkenntnisteilurteil und Schlussurteil

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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spatzn
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#1

24.10.2019, 10:46

Hallo,

brauche Eure Hilfe.

Wir haben Klage über 10.000 € eingereicht. Schriftsätzlich hat die Beklagte 1.171,67 € anerkannt. Es erging ein Anerkenntnisteilurteil. Über den Rest wurde im schriftlichen Verfahren entschieden bis zum Schlussurteil. In diesem steht:

"Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; das Anerkenntnis der Beklagten war nicht sofortig im Sinne des § 93 ZPO, weil die Beklagte nicht auch Zahlung leistete und deshalb der Erlass eines Titels (= des Teilurteils) weiter möglich und notwendig war. Die Beklagte unterliegt daher kostenmässig mit 1.846,86 € und obsiegt im übrigen.

Der Gesamtstreitwert beträgt 12.051,76 €, da die Zahlungsforderung keine Nebenforderung ist, da Unterlassung nicht geltend gemacht wird. Der Streitwert der Nebenansprüche ist wie von der Klägerin nachvollziehbar angegeben mit 10.000,00 € festzusetzen (§ 3 ZPO). Somit ergibt sich eine Kostenquote von 15% zu Lasten der Beklagten und 85% zu Lasten der Klägerin."

Die Gegenseite hat im Kfa. beantragt:

GW: 12.051,76 €
1,3 VG
1,2 TG

Mach ich das auch? Ist das so richtig? Muss hier nicht auch eine Einigungsgebühr entsprechend einer Differenzprozessgebühr in Ansatz gebracht werden?

Danke für Eure Hilfe.

Gruß, spatzn
spatzn
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#2

24.10.2019, 10:52

Bei den eingeklagten Kosten handelt es sich um eine 1,3 VG für vorgerichtliche Abmahnkosten ohne dann weiteren Antrag auf einstweilige Verfügung. Diese hat die Beklagte teils anerkannt. Dann kann ich doch eh nur noch eine 0,65 VG geltend machen oder? HILFE!!!, bin ganz durcheinander.
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#3

24.10.2019, 11:27

Du machst das ganz genau so. Wo soll denn hier eine Einigung stattgefunden haben? :kopfkratz

Vorgerichtliche Kosten sind nur dann anzurechnen, wenn der Gegner zur Zahlung in einem Titel verpflichtet wurde oder er diese vorgerichtlichen Kosten bereits gezahlt hat.
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spatzn
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#4

24.10.2019, 11:31

Okay, danke. Dann hab ich es mal wieder komplizierter gemacht als es ist.
spatzn
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#5

15.11.2019, 10:44

Hallo,

ich komme noch mal auf obige Sache zurück, da die Gegenseite meinen eingereichten Kfa. moniert wie folgt:

"Der Kostenausgleichsantrag der Klägerin ist teilweise fehlerhaft. Die mit dem Kostenausgleichsantrag vom 28. Oktober 2019 geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 785,20 ist in dieser Höhe nicht festzusetzen.

Mit dem Anerkenntnisurtell vom 7. August 2018 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.171,67 zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Mit dem Schlussurteil vom 4. Oktober 2019 ist die Beklagte verurteilt worden, weitere Abmahnkosten in Höhe von EUR 187,19 zu zahlen. Dies ergibt sich aus der Berechnung auf Seite 7 des Schlussurteils.

Im Kostenfestsetzungsverfahren muss eine Anrechnung dieser bereits gezahlten und titulierten Geschäftsgebühr erfolgen. Nach dem Schlussurteil sind Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr aus dem Gegenstandswert von EUR 30.000,00 zu erstatten. Dies ist ein Betrag in Höhe von netto EUR 1.121,90, der in Höhe einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr auf die mit dem Kostenausgleichsantrag vom 28. Oktober 2019 geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr anzurechnen ist."

Hä? Ja, die sind zur Zahlung verurteilt worden im Anerkenntnisteilurteil und musste im Schlussurteil noch mal was zahlen.

Wie sieht denn das jetzt mit den Gegenstandswerten aus? Also ne 0,65 aus 30.000 € anrechnen oder wie`

Danke für Eure Hilfe.

spatzn
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#6

15.11.2019, 11:02

Grundsätzlich muss man nie aus einem höheren Wert anrechnen als der Wert des Gerichtsverfahrens. Die Frage ist halt, inwieweit der Gegenstand des Verfahrens (Wert: 12.051,76 €) bereits Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit war. Wenn der komplette Gegenstand vorgerichtlich geltend gemacht wurde, dann muss eine 0,65 aus 12.051,76 € angerechnet werden. Hab ich aber oben geschrieben, dass vorgerichtliche Kosten anzurechnen sind, wenn der Gegner zur Zahlung in einem Titel verpflichtet wurde....
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#7

18.11.2019, 10:00

Hallo noch mal,

eingeklagt wurden von uns 10.000 €. Festgesetzt wurden wie oben geschrieben 12.051,76 €.

Ich würde dann jetzt den Kfa. aufgeben wie folgt.

GW: 12.051,76 €

1,3 VG
-0,65 GG gem. Anrechnung
1,2 TG

Oder was meint Ihr?

Danke, spatzn.
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#8

18.11.2019, 12:45

So wie ich das Urteil oben verstehe, war hier die Hauptforderung 10.000,00 €. Die 2.051,76 € resultieren aus Nebenforderungen. Ich geh mal davon aus, dass hier die vorgerichtlichen Kosten mit drin versteckt sind. Meiner Meinung nach muss daher die 0,65 nur aus einem Streitwert von 10.000,00 € abgezogen werden. Für die Nebenforderungen wurden ja wahrscheinlich vorgerichtlich gar keine Rechtsanwaltskosten gesondert geltend gemacht. Das musst Du aber prüfen.
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