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Quotenvorrecht bei teilweiser Kostendeckung (RSV)

Verfasst: 08.10.2019, 15:28
von Sandrita77
Hallo Zusammen,

ich habe folgendes Problem und finde keine Literatur o.Ä. dazu.

RSV hat nur teilweise Kostendeckung (1.067,04 €) gewährt, wir haben trotzdem den vollen Betrag (1.396,68 €) eingeklagt,
die Mandantschaft hat die Rechnungsdifferenz bezahlt. Die Kostenquote im Vergleich lautet 34 % (wir) und 66 % die Beklagten.

In welcher Höhe greift das Quotenvorrecht?

Erhält der Mandant vom Erstattungsbetrag (KFB) den Betrag zurück, den er an uns geleistet hat?
Also auch die Kosten, die nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sind?

Herzlichen Dank im Voraus für Eure Hilfe.

Re: Quotenvorrecht bei teilweiser Kostendeckung (RSV)

Verfasst: 08.10.2019, 21:26
von Feldhamster
So einen Fall hatte ich auch noch nie in einer Kanzlei, ich würde aber zuerst an den Mandanten auskehren, was er gezahlt hat und nur den Restbetrag an die RSV. Der Mandant bekommt ja aufgrund des Quotenvorrechts auch z.B. Fahrtkosten, die die RSV nicht übernimmt.
Hier ist ein sehr schöner Aufsatz, der zwar dein Problem nicht exakt enthält, aber den ich hier mal reinstellen möchte:

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q ... Ix7Ij6vaqp

Re: Quotenvorrecht bei teilweiser Kostendeckung (RSV)

Verfasst: 09.10.2019, 06:56
von Sonnenkind
So einen Fall hatte ich tatsächlich auch noch nicht. Falls ihr im Bezirk der RA-Kammer München seit, würde es hier noch diese Möglichkeit geben:

https://www.rak-muenchen.de/rechtsanwae ... ienst.html#

Falls ihr bei einer anderen RA-Kammer Mitglied seit, bietet vielleicht eure RA-Kammer auch so etwas an.

Re: Quotenvorrecht bei teilweiser Kostendeckung (RSV)

Verfasst: 09.10.2019, 11:04
von Anahid
Ich seh das wie Feldhamster. Da das Quotenvorrecht bedeutet, dass der Mandant grundsätzlich erst einmal die Kosten erstattet bekommt, die von der RSV nicht gedeckt waren und die er somit selbst aufbringen musste (Fahrtkosten, Selbstbeteiligung) würde ich das auch in einem solchen Fall annehmen, wo die RSV nur teilweise Kostendeckung gewährt.