KFA mit Vergleichsmehrwert
Verfasst: 08.10.2019, 11:16
Hallo Ihr Lieben,
könntet ihr euch das mal anschauen, ob die Berechnung korrekt ist oder ob ich einen Fehler gemacht habe! Habe das mit einem Vergleichsmehrt noch nie selbst abgerechnet.
Im Termin wurde sich verglichen dahingehend:
Die Klägerin erklärt, dass sie im Hinblick auf ein Video ihre Auskünftsansprüche als erfüllt ansieht
Die Klägerin verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Erstattung außergertlicher Anwaltskosten, Schadensersatz, Schmerzensgeld
Die Parteien sind sich einig, dass von diesem Verzicht unberührt bleiben etwaige Ansprüche aus zukünftigen Verstößenk
Die Beklagte verpflichtet sich, etwaige Videos bis spästetens zu entfernen
Von den Kosten des Rechtsstreit und dieses Vergleichs tragen BEklagte 60 % und Klägerin 40 %
Der Vgl. wurde auf Tonband aufgezeichnet, sodann aus der vorläufigen Aufzeichung den Parteiens nochmals..... genehmigt
Die Höhe des SW wird erörtert, einschließlich eines etwaigen Mehrwerts für die mit dem Vergleich mit abgegoltenen Ansprüche. Beide Parteien erklärten, dass sie den Mehrwert auf € 3.000 beziffern. Der SW für das Verfügungsverfahren geben beide mit €13.500,00 an.
Beschluss
SW 13.500
Vergleichsmehrwert 3.000
Jetzt meine Berechnung:
Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens
1,3 Verfahrensgebühr aus € 13.500,00 Nr. 3100 VV RVG € 845,00
0,8 Verfahrensgebühr (Protokollierung einer Einigung) aus € 3.000,00 Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG € 59,80
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert € 16.500,00 berücksichtigt
1,2 Terminsgebühr aus € 16.500,00 Nr. 3104 VV RVG € 835,20
1,0 Einigungsgebühr aus € 16.500,00 Nr. 1003, 1000 VV RVG € 696,00
1,5 Einigungsgebühr aus € 3.000,00 Nr. 1000 VV RVG € 301,50
Obergrenze § 15 Abs- 3 RVG 1.5 aus Wert € 19.500,00 berücksichtigt
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme € 2.757,50
19 % Umsatzsteuer aus € 2.757,50 Nr. 7008 VV RVG € 523,93
Gesamtbetrag € 3.281,43
Vielen Dank im Voraus!
könntet ihr euch das mal anschauen, ob die Berechnung korrekt ist oder ob ich einen Fehler gemacht habe! Habe das mit einem Vergleichsmehrt noch nie selbst abgerechnet.
Im Termin wurde sich verglichen dahingehend:
Die Klägerin erklärt, dass sie im Hinblick auf ein Video ihre Auskünftsansprüche als erfüllt ansieht
Die Klägerin verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Erstattung außergertlicher Anwaltskosten, Schadensersatz, Schmerzensgeld
Die Parteien sind sich einig, dass von diesem Verzicht unberührt bleiben etwaige Ansprüche aus zukünftigen Verstößenk
Die Beklagte verpflichtet sich, etwaige Videos bis spästetens zu entfernen
Von den Kosten des Rechtsstreit und dieses Vergleichs tragen BEklagte 60 % und Klägerin 40 %
Der Vgl. wurde auf Tonband aufgezeichnet, sodann aus der vorläufigen Aufzeichung den Parteiens nochmals..... genehmigt
Die Höhe des SW wird erörtert, einschließlich eines etwaigen Mehrwerts für die mit dem Vergleich mit abgegoltenen Ansprüche. Beide Parteien erklärten, dass sie den Mehrwert auf € 3.000 beziffern. Der SW für das Verfügungsverfahren geben beide mit €13.500,00 an.
Beschluss
SW 13.500
Vergleichsmehrwert 3.000
Jetzt meine Berechnung:
Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens
1,3 Verfahrensgebühr aus € 13.500,00 Nr. 3100 VV RVG € 845,00
0,8 Verfahrensgebühr (Protokollierung einer Einigung) aus € 3.000,00 Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG € 59,80
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert € 16.500,00 berücksichtigt
1,2 Terminsgebühr aus € 16.500,00 Nr. 3104 VV RVG € 835,20
1,0 Einigungsgebühr aus € 16.500,00 Nr. 1003, 1000 VV RVG € 696,00
1,5 Einigungsgebühr aus € 3.000,00 Nr. 1000 VV RVG € 301,50
Obergrenze § 15 Abs- 3 RVG 1.5 aus Wert € 19.500,00 berücksichtigt
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme € 2.757,50
19 % Umsatzsteuer aus € 2.757,50 Nr. 7008 VV RVG € 523,93
Gesamtbetrag € 3.281,43
Vielen Dank im Voraus!