Streitwert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RA-Tübingen

#1

30.09.2019, 14:10

Muss ich meinen Gegenstandswert zwingend nach dem vom gericht festgesetzten Wert richten?

Ich habe aussergerichtlich die Gegenseite angeschrieben.
RS abgerechnet und 5.000,- Euro zugrunde gelegt. RS hat akzeptiert und gezahlt.

Klage eingereicht.
Ich habe meine Kostenrechnung an RS und die hat bezahlt.

Die Gegenseite hat anerkannt und das Gericht sagt nun war ja einfache Angelegenheit Gegenstandswert nur 1.000,- Euro.
Beschwerde habe ich ja gegen den Wert bei gericht eingelegt, aber die sagen nein.

Muss ich jetzt vorgerichtlich und gerichtlich die 1.000,- Euro und an RS erstatten?
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Liesel
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#2

30.09.2019, 15:16

§ 23 Abs. 1 RVG :kopfkratz
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(UNHEILIG)
RA-Tübingen

#3

30.09.2019, 16:43

Also kann ich vorgericht 5.000,- Euro nehmen und gerichtlich muss ich die 1.000,- Euro akzeptieren?
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Laska
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#4

02.10.2019, 12:01

Wie lautet genau die Streitwertfestsetzung?
Liebe Grüße

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Anahid
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#5

09.10.2019, 10:31

RA-Tübingen hat geschrieben:
30.09.2019, 16:43
Also kann ich vorgericht 5.000,- Euro nehmen und gerichtlich muss ich die 1.000,- Euro akzeptieren?
Also ich les den § 23 Abs. 1 S. 3 RVG so, dass der Streitwert des Gerichtsverfahrens auch für die vorgerichtliche Tätigkeit anzusetzen ist. :kopfkratz
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RA-Tübingen

#6

03.11.2019, 14:27

Ich bitte zu folgender Konstellation um Meinungen.

Ich hatte einen Mdt. gegen war die ungeliebte Stiefmutter.
Ich war ausergerichtlich tätig und habe das gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet und die haben bezahlt.
Dann habe ich das Klageverfahren wunschgemäß eingeleitet und auch diese Gebühren hat die RS aus dem Gegenstandswert iHv. 5000,- Euro akzeptiert.
Die Gegenseite hat die Klage anerkannt und die Parteien haben sich offensichtlich vertragen und mir das Mandant gekündigt, ohne Grund.
Der Streitwert wurde nun auf 1.000,- Euro festgesetzt und ich hatte davor beantragt ihn auf 5.000,- Euro festsetzen zu lassen.
Ich kann nun gegen den Beschluss aufgrund der Mandantskündigung keine Beschwerde einreichen.

Folglich müsste ich Gebühren an die RS erstatten und hätte ich dies vorher gewusst, hätte ich dann Fall gar nicht angenommen.

Kann man aus den Umständen, dass die RS die 5.000,- Euro anerkannt hat, einen Vorteil für mich ziehen? Oder aus dem Umstand, dass ich gegen den offensichtlich falschen Gegenstandswert des Gerichts aufgrund der Mandatskündigung keine Beschwerde einlegen kann?
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#7

03.11.2019, 14:45

Ich habe keinen RVG-Kommentar zur Hand, die Kommentierung zu § 32 II RVG würde ich mir an deiner Stelle aber mal ansehen, sofern noch nicht geschehen...
RA-Tübingen

#8

03.11.2019, 15:04

Vielen Dank für den Beitrag. § 32 II RVG war mir nicht geläufig.
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