ärztliches Schlichtungsverfahren und nachfolgender Rechtsstreit
Verfasst: 24.09.2019, 16:15
Hallo zusammen,
ich benötige dringend eure Hilfe. Wir waren für den Mandanten außergerichtlich tätig wegen ärztlichem Behandlungsfehler. Sodann wurde das ärztliche Schlichtungsverfahren durchgeführt, was mit Schlichterspruch zu Gunsten unseres Mandanten endete. Kostenzusage der Rechtsschutz liegt explizit vor.
Danach haben wir uns an den zuständigen Haftpflichtversicherer gewandt, entsprechend Schadenersatz usw angemeldet. Nachdem die Regulierung nur unzureichend erfolgte, haben wir Klage einreicht. Kostenzusage der Rechtsschutz für das Klageverfahren liegt vor.
Das gerichtliche Verfahren endete letztendlich mit Vergleich und entsprechender Kostenquote.
Soweit, so gut. Nun habe ich der RSV meine Endabrechnung folgendermaßen vorgelegt:
GW: 150.000,00
2,3 GG nach 2300 VV RVG
1,5 GG nach 2303 VV RVG
Anrechnung
1,3 VG nach 3100 VV RVG
Anrechnung
1,2 TG nach 3104 VV RVG
1,0 EG nach 1003 VV RVG
AP
UST
abzgl. Zahlungen RSV
Nun meint die RSV, die Geschäftsgebühr für das Schlichtungsverfahren nicht zahlen müssen. Ich zitiere "Für die Tätigkeit in einem ärztlichen Schlichtungsverfahren entsteht keine gesonderte Gebühr, da es sich weder um eine eigenständige Angelegenheit noch um ein vom Gesetzgeber für die Gebühr nach 2303 VV RVG vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt."
Ich stehe hier gerade voll auf dem Schlauch. Hat die RSV recht?
Vielen Dank schon mal
ich benötige dringend eure Hilfe. Wir waren für den Mandanten außergerichtlich tätig wegen ärztlichem Behandlungsfehler. Sodann wurde das ärztliche Schlichtungsverfahren durchgeführt, was mit Schlichterspruch zu Gunsten unseres Mandanten endete. Kostenzusage der Rechtsschutz liegt explizit vor.
Danach haben wir uns an den zuständigen Haftpflichtversicherer gewandt, entsprechend Schadenersatz usw angemeldet. Nachdem die Regulierung nur unzureichend erfolgte, haben wir Klage einreicht. Kostenzusage der Rechtsschutz für das Klageverfahren liegt vor.
Das gerichtliche Verfahren endete letztendlich mit Vergleich und entsprechender Kostenquote.
Soweit, so gut. Nun habe ich der RSV meine Endabrechnung folgendermaßen vorgelegt:
GW: 150.000,00
2,3 GG nach 2300 VV RVG
1,5 GG nach 2303 VV RVG
Anrechnung
1,3 VG nach 3100 VV RVG
Anrechnung
1,2 TG nach 3104 VV RVG
1,0 EG nach 1003 VV RVG
AP
UST
abzgl. Zahlungen RSV
Nun meint die RSV, die Geschäftsgebühr für das Schlichtungsverfahren nicht zahlen müssen. Ich zitiere "Für die Tätigkeit in einem ärztlichen Schlichtungsverfahren entsteht keine gesonderte Gebühr, da es sich weder um eine eigenständige Angelegenheit noch um ein vom Gesetzgeber für die Gebühr nach 2303 VV RVG vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt."
Ich stehe hier gerade voll auf dem Schlauch. Hat die RSV recht?
Vielen Dank schon mal