Hallo,
ich hoffe, Ihr könnt mir etwas weiterhelfen.
Der Sachverhalt: unsere Mandantin (Firma) hat uns beauftragt eine zweite Ausfertigung vom VU zu beantragen (vorher waren wir in dieser Sache nicht tätig). Der Gegen-RA hat Beschwerde dagegen eingelegt.
Durch Beschluss weist das Gericht nun die Erinnerung (?) zurück. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Ich bin mir nun nicht sicher... Fällt für unseren Antrag eine Gebühr an? Wir waren vorher ja nicht tätig. Und wäre es die 0,5 gem. 3500 VV-RVG?
Ich hoffe sehr auf Eure Antworten.
LG
Gebühr für Beschwerde gg. Erteilung einer Zweitausfertigung?
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§ 18 I 5 RVG, der Antrag auf eine zweite vollstreckbare Ausfertigung ist eine besondere Angelegenheit.
Es entsteht eine 0,3 nach 3309 VV RVG, siehe hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 92583.html
Es entsteht eine 0,3 nach 3309 VV RVG, siehe hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 92583.html