Seite 1 von 1

KFA bei Kostenaufhebung?

Verfasst: 24.09.2019, 09:14
von suitan
Hallo Zusammen,

ich bräuchte eben euere Hilfe:

Wir haben ein Urteil in der I. Instanz erhalten in dem steht, dass die für den Rechtsstreit angefallenen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Ich habe daher keinen KFA gestellt, auch die Gegenseite nicht. So jetzt verlangt allerdings die RSV unseres Mandanten, dass ich einen KFA stellen soll wegen der nicht verbrauchten Gerichtskosten und die für die Erstellung eines SV-Gutachtens angefallenen Kosten. Ist das so? Muss der Gegner die Hälfte der SV-Kosten tragen? Ich hatte den Fall so noch nie und ich bin mir jetzt nicht sicher was ich für einen Antrag stellen soll. Einen Antrag gem. § 106 ZPO und wenn ja, kann ich diesen so formulieren?

In Sachen.... beantragen wir den Ausgleich der Gerichtskosten sowie den Ausgleich der Gutachterkosten gem. § 106 ZPO und beantragen weiter den festzusetzenden Betrag ab Antragstellung mit dem in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO festgelegten Zinssatz zu verzinsen.

Danke fürs Helfen,

suitan

Re: KFA bei Kostenaufhebung?

Verfasst: 24.09.2019, 09:20
von ...
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden tragen die Parteien die Gerichtskosten nach §92 I S. 2 ZPO je zur Hälfte.

Die Gutachterkosten (sofern dieser vom Gericht beauftragt wurde) gehören zu den Gerichtskosten und brauchen im Antrag nicht gesondert erwähnt werden. Und wenn sie nicht zu den Gerichtskosten gehören sollten, dann können sie auch nicht festgesetzt werden.

Re: KFA bei Kostenaufhebung?

Verfasst: 24.09.2019, 09:21
von icerose
... hat geschrieben:
24.09.2019, 09:20
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden tragen die Parteien die Gerichtskosten nach §92 I S. 2 ZPO je zur Hälfte.

Die Gutachterkosten (sofern dieser vom Gericht beauftragt wurde) gehören zu den Gerichtskosten und brauchen im Antrag nicht gesondert erwähnt werden. Und wenn sie nicht zu den Gerichtskosten gehören sollten, dann können sie auch nicht festgesetzt werden.
:daumen

Re: KFA bei Kostenaufhebung?

Verfasst: 24.09.2019, 09:28
von suitan
Dann brauche ich ja gar keinen Antrag stellen oder? Ich habe bereits eine Abrechnung der von Gerichtskasse erhalten, worauf die Aufteilung der Kosten geregelt steht. Die reiche ich jetzt bei der RSV oder? Sorry, ich steh hier gerade mächtig auf dem Schlauch, denn meine Chefs haben keinen Plan und ich kann niemanden fragen.

In der Abrechnung der LJK steht:

Summe und Auslagen insgesamt

Re: KFA bei Kostenaufhebung?

Verfasst: 24.09.2019, 09:29
von icerose
Doch, du musst trotzdem den Ausgleich beantragen. Damit die Gegenseite ihre Hälfte auch wirklich zahlen muss.

Re: KFA bei Kostenaufhebung?

Verfasst: 24.09.2019, 09:31
von suitan
Dann brauche ich ja gar keinen Antrag stellen oder? Ich habe bereits eine Abrechnung der von Gerichtskasse erhalten, worauf die Aufteilung der Kosten geregelt steht. Die reiche ich jetzt bei der RSV oder? Sorry, ich steh hier gerade mächtig auf dem Schlauch, denn meine Chefs haben keinen Plan und ich kann niemanden fragen.

In der Abrechnung der LJK steht:

Summe und Auslagen insgesamt 3.237,75 EUR
davon tragen Sie 1/2 1.618,88 EUR
abzg. Zahlung 3.267,00 EUR
Verrechnung auf andere Partei 1.618,87 EUR
Zuviel eingeforderter Betrag 29,75 EUR

Muss ich diese Gebührenrechnung an den Gegner mit der Bitte um Ausgleich schicken oder an die RSV unseres Mandanten, der sich die Kosten dann vom Gegner zurückholt?

Re: KFA bei Kostenaufhebung?

Verfasst: 24.09.2019, 09:31
von icerose
suitan hat geschrieben:
24.09.2019, 09:14
In Sachen.... beantragen wir den Ausgleich der Gerichtskosten sowie den Ausgleich der Gutachterkosten gem. § 106 ZPO und beantragen weiter den festzusetzenden Betrag ab Antragstellung mit dem in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO festgelegten Zinssatz zu verzinsen.
genau so. Und beantrage vorsorglich (wenn ihr den Kläger vertreten habt) eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses. ;)

Re: KFA bei Kostenaufhebung?

Verfasst: 24.09.2019, 10:35
von Husky98
suitan hat geschrieben:
24.09.2019, 09:31
Dann brauche ich ja gar keinen Antrag stellen oder? ...
Doch, damit die Gegenseite Euren auf deren Anteil verrechneten Vorschuss (1.618,87 EUR) an Euch erstattet.