Arbeitsrecht - Mehrere Verfahren in einem Vergleich erledigt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
sunny89
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#1

22.09.2019, 14:46

Hallo zusammen,

ich stehe leider total auf dem Schlauch und komme gar nicht mehr weiter. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Wir haben folgende Konstellation:

In einem Verfahren vor dem LAG wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem ein vor dem ArbG anhängiges Verfahren mitverglichen wurde. In dem beim ArbG anhängigen Verfahren handelt es sich nicht um die erste Instanz, sondern hier wurde ein anderer Anspruch eingeklagt.

In dem Verfahren vor dem LAG gab es auch ein Güterichterverfahren, in welchem dann schließlich der Gesamtvergleich geschlossen wurde. Das Güterichterverfahren ist aber gebührenrechtlich nicht zu berücksichtigen, oder? Ich wüsste nicht, dass für ein Güterichterverfahren separate Gebühren entstehen.

Jetzt habe ich in dem Verfahren vor dem LAG einen Streitwert mit Vergleichsmehrwerten und in dem Verfahren vor dem ArbG einen "einfachen" Streitwert für das Verfahren ohne Vergleichsmehrwerte.

Die Abrechnung des Verfahrens vor dem ArbG mit dem "einfachen" Streitwert kann ich aber nicht einfach separat machen, oder? Ich weiß, dass ich verschiedene Anrechnungen vornehmen muss. Daher macht es aus meiner Sicht keinen Sinn, die Abrechnung in dem Verfahren ArbG separat zu erstellen. Oder liege ich hier ganz falsch? Habt ihr vielleicht eine Muster-Abrechnung für solch einen Fall? Danke euch im Voraus.
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Adora Belle
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#2

22.09.2019, 17:54

Dürfte mit einer Suche unter dem Stichwort Mehrvergleich zu beantworten sein. Welche Gebühren sind denn in dem mitverglichenen Verfahren schon angefallen? Es ist sinnvoll, dieses Verfahren separat abzurechnen. Welche Gebühren aus diesem Verfahren dann auch noch als Mehrwert mit/ohne Anrechnung in dem anderen Verfahren auftauchen, ist von der Antwort auf meine Frage abhängig.
sunny89
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#3

01.10.2019, 12:52

Hallo!
Danke erstmal für die Antwort.
In dem mitverglichenen Verfahren ist eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr entstanden.
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#4

01.10.2019, 13:43

Dann kann Du das ArbG-Verfahren mit VG und TG separat abrechnen. Im Vergleich entsteht zusätzlich nur noch die EG aus dem mitverglichenen Verfahren. Hier musst Du dann ggf. einen Abgleich durchführen, wenn beide EGen verschiedene Faktoren haben, hier wohl 1,0 und 1,3.
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#5

06.10.2019, 15:32

Sorry, jetzt bin ich noch verwirrter als zuvor. Ich dachte bislang, dass ich die VG und TG jeweils auch um den Anrechnungsbetrag kürzen muss. So heißt es doch beispielsweise in Nr. 3101 VV RVG Abs. 1: „Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 VV RVG übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen derselben Angelegenheit in einer anderen Angelegenheit entsteht.“ Heißt das jetzt also, dass ich nur in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, die EG anrechnen muss und sonst nichts? Aber auch im RVG Kommentar werden in der Beispielsrechnung die VG und TG gekürzt. Hättest Du mir vielleicht eine Muster-Abrechnung bzw. die gesetzlichen Grundlagen hierfür? Danke im Voraus.
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#6

07.10.2019, 11:06

Du hast für den Mehrwert im anderen Verfahren bereits alles abgerechnet, was geht. Die volle VG und die volle TG. Wenn Du jetzt einen Mehrvergleich abrechnest, und die 3101 mit aufführst, musst Du genau diesen Betrag in dem anderen Verfahren anrechnen. Das ist ein Nullsummenspiel. Darum kannst Du die 3101 auch von vornherein weglassen.
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#7

07.10.2019, 21:12

Aber nochmals: Ich habe ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht betreffend eines Bonusanspruches mit einem Streitwert X und ein Verfahren vor dem LAG betreffend eines Kündigungsrechtsstreites mit einem Streitwert Y und einem Vergleichsmehrwert Z. Durch den geschlossenen Gesamtvergleich in dem Verfahren vor dem LAG wurde das Verfahren vor dem ArbG miterledigt. Ich gehe daher davon aus, dass ich die VG, TG und EG jeweils anrechnen muss. Wenn das nicht so ist, hast Du mir eine rechtliche Grundlage oder eine Musterabrechnung? Danke vorab.
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#8

07.10.2019, 22:12

Ich würde so abrechnen:

ArbG: 1,3 VG und 1,2 TG nach dem vom ArbG festgesetzten Streitwert X

LAG: 1,6 VG und 1,2 TG nach dem vom LAG festgesetzten Streitwert Y und die 1,3 EG nach Streitwert Y und 1,0 EG nach der Differenz zwischen Vergleichsmehrwert Z und Streitwert Y. Die beiden EG dann nach § 15 III abgleichen auf max. 1,3 nach dem Vergleichsmehrwert Z.

Da es sich um zwei getrennte gerichtliche Verfahren handelt, in denen jeweils gesondert die VG und TG entstanden sind, verstehe ich nicht, wieso du eine Anrechnung vornehmen möchtest.
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#9

08.10.2019, 07:24

Ist X = Z? Ansonsten reden wir natürlich aneinander vorbei.
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#10

08.10.2019, 13:20

Ich habe die Buchstaben genommen, die sunny89 angegeben hat.
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