Abrechnung Verweisung und Verbundverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nicolex3
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#1

20.09.2019, 09:25

Hallo ihr Lieben :)
Ich habe hier eine etwas kompliziertere Akte zum Abrechnen liegen. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen :)

Folgender Sachverhalt:
Unseren Mandanten (Eheleute) wurde gesamtschuldnerisch ein Mahnbescheid zugestellt. Dem Ehemann wurde sodann schon der VB zugestellt. Wir haben gegen den VB Einspruch und gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Die Gegenseite hat den Anspruch dann begründet. (Hier wurden zwei Verfahren bei zwei Gerichten geführt) Da die eine Begründung beim falschen Gericht eingereicht wurde, wurde die Verweisung beantragt. Als die Sache dann verwiesen wurde, wurde beim zuständigen AG dann der Verbund beider Sachen beantragt.

Die Hauptsache wurde dann als erledigt erklärt und es ist nur noch ein Beschluss über die Kosten ergangen.

Kann mir jemand helfen, wie ich die Verweisungs- und Verbundverfahren richtig abrechne? Vielen Dank schonmal für eure Hilfe :)
Feldhamster
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#2

20.09.2019, 09:36

Bitte einen Abrechnungsvorschlag machen, über den dann hier diskutiert werden kann.
Nicolex3
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#3

20.09.2019, 09:48

Wenn ich einen Vorschlag hätte, wäre ich ja schon zufrieden :D Bin mir halt total unsicher und weiß gar nicht wie ich anfangen soll.

Die Verweisung ist für mich eine gebührenrechtliche Angelegenheit sodass ich hier nach dem Wert nur die 1,3 VG + die Erhöhrungsgebühr abrechnen würde. Hier stellt sich für mich allerdings schon die Frage, wie ich den zuvor eingelegten Widerspruch und Einspruch anrechne?

Nach dem Verbund der Angelegneheit wurde der GW erhöht. Ist das richtig, dass ich hier jetzt die Wahl habe, ob ich aus dem Gesamtstreitwert abrechne oder aus jedem Einzelwert?
Feldhamster
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#4

20.09.2019, 09:58

Du fängst an mit dem Mahnverfahren. Welche Gebühren sind dort nach welchem Streitwert entstanden?

Was ich ehrlich gesagt nicht verstehe ist, warum das streitige Verfahren an zwei verschiedenen Gerichten geführt worden ist. Man gibt doch im Mahnbescheidsantrag eigentlich nur ein Gericht an, welches für das streitige Verfahren zuständig ist. :kopfkratz

Welche Tätigkeit habt ihr dann in den beiden streitigen Verfahren erbracht nach welchem Streitwert erbracht?
Wurden die Streitwerte festgesetzt?

Eine mdl. Verhandlung fand nach deiner Schilderung nicht statt, aber ist vielleicht aus anderen Gründen die Terminsgebühr entstanden?

Die Postpauschale ist jedenfalls mehrfach entstanden.

Hilft dir das für einen Vorschlag?
Nicolex3
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#5

20.09.2019, 10:17

Das Verfahren wurde erstmal bei zwei Gerichten geführt, weil die Mahnbescheide während des Umzuges eingereicht wurden, sodass unter beiden Anschriften noch zugestellt werden konnte. (Da die Antragsteller beide Adressen hatten und wsh. nicht wussten, welche Adresse richtig ist, haben die bei Ehefrau und Ehemann jeweils verschiedene Anschriften angegeben und somit verschiedene Zuständigkeiten ausgelöst.)


Widerspruch Mahnbescheid (Ehefrau)
GW 2.300,-
0,5 VG Nr. 3307
+ Auslagen

Einspruch Vollstreckungsbescheid (Ehemann)
GW 2.300.-
0,5 VG Nr. 3307
+ Auslagen

So jetzt wurde das Verfahren der Ehefrau beim Gericht x und das des Ehemannes bei Gericht y geführt.
Bei der Einspruchsbegründung wurde sofort beantragt, dass Verfahren des Ehemannes an das Gericht y zu verweisen und mit dem Verfahren der Ehefrau zu verbinden.
Nach dem Verbund wurde die Hauptsache für erledigt erklärt.
Gegenstandswert wurde bis zur Erledigungserklärung auf 2.300,- festgesetzt und danach auf 1.500,-.

Ich würde hier jetzt nach dem Wert von 2.300,- abrechnen.
1,3 VG 3100
0,3 Erhöhungsgebühr
(hier stellt sich die Frage, ob ich insgesamt 1,0 anrechnen muss?)
+ Auslagen

Da ja nur noch über die Kosten entschieden wurde und kein Termin stattgefunden hat, kann ich eine Terminsgebühr nicht abrechnen.

So, das wäre so mein Vorschlag. Freue mich auf weitere Rückmeldungen :)
Feldhamster
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#6

20.09.2019, 10:43

Nachfrage, da deine Sachverhaltsschilderungen insoweit nicht eindeutig sind:

Hat der Antragsteller einen Mahnbescheid bei dem für ihn zuständigen Gericht beantragt und für die Ehefrau als Schuldnerin die Zustellungsadresse x und für den Ehemann als Schuldner die Zustellungsadresse y angegeben?

Bereits jetzt kann ich dir sagen, dass der Einspruch gegen den VB die 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 auslöst. Die 3307 ist für den Ehemann nicht entstanden.
Nicolex3
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#7

20.09.2019, 11:20

Genau der Antragsteller hat den Mahnbescheid beim zustäigen Gericht eingereicht und für die Zustellungsadresse der Ehefrau war das Gericht x zuständig und bei der Zustellungsadresse des Ehemannes das Gericht y. Die Erledigungserklärung und die abschließende Entscheidung ist dann beim Gericht y erfolgt.
Feldhamster
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#8

20.09.2019, 12:02

Ok, das ist aber wirklich eine interessante Konstallation. Ich sage vorweg, ich habe keinen RVG-Kommentar zur Hand, das nachstehende ist, was ich abrechnen würde:

Widerspruch Ehefrau:
0,5 Nr. 3307 nach 2300 Euro + Postpauschale

streitiges Verfahren Ehefrau:
1,3 Nr. 3100 nach 2300 Euro abzgl. anzurechnende Nr. 3307 + Postpauschale

Einspruch Ehemann:
1,3 Nr. 3100 nach 2300 Euro + Postpauschale

Für das streitige Verfahren des Ehemannes sehe ich dann keine gesonderte Nr. 3100, da die Gegenseite sofort in der Einspruchsbegründung die Abgabe an das Gericht der Ehefrau und Verbindung beantragt hat, die dann auch erfolgt ist. Ab dem Zeitpunkt der Verbindung sind bzw. ist aus den zwei Verfahren dann ein Verfahren geworden, indem die Nr. 3100 aus dem streitigen Verfahren der Ehefrau entstanden ist.

Eine Erhöhungsgebühr in dem streitigen Verfahren der Ehefrau nach dem Verbund sehe ich nicht, weil bereits vorher die 3100 für den Ehemann in dem gesonderten Verfahren entstanden ist.

Vielleicht mag in einem RVG-Kommentar etwas anderes stehen, das weiß ich nicht.
Wenn hier jemand eine andere Meinung bzw. Vorschlag für eine Abrechnung hat, bin ich dafür offen.
Nicolex3
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#9

20.09.2019, 12:28

Vielen Dank! Ich werde auch nochmal nachschauen, ob ich etwas im Kommentar finde. Die Akte hat mir auch wirklich alle Nerven geraubt. Verweisung, Verbund, hin und her :D
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