Erstattung Terminsvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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annabella80
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#1

19.09.2019, 10:05

Hallihallo, vielleicht könnt ihr mir helfen. Bin mir nicht sicher

Wir haben einen Mandanten der hier ortsansässig ist. Der Gegner, der ihn verklagt hat ist ebenfalls hier ortsansässig, hat aber einen Anwalt außerhalb beauftragt (ist bestimmt der Haus- und Hofanwalt). Das Gerichtsverfahren fand auch hier statt. Bei dem GT wurde nun ein Terminsvertreter der hier ortsansässig ist beauftragt.

Nun die Frage: muss unsere Mandantschaft im Unterliegensfall die Kosten für den Terminsvertreter bezahlen? Ich denke nein. Das müsste die Kanzlei unter sich dann wohl ausmachen. Könnt ihr mir helfen.

:thx
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#2

19.09.2019, 10:29

Solange nur die Kosten eines Anwalts geltend gemacht werden (1,3 VG + 1,2 TG), und keine Reisekosten, ist alles erstattungsfähig.
annabella80
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#3

19.09.2019, 10:32

ich meine: Wenn der Gegenanwalt nun auch die Kosten für den Terminsvertreter unserer Mandantschaft aufbrummen will. Wäre dies möglich. Denn eigentlich ist ja der Mandant, das Gericht und der Gegner an einem Ort.
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#4

19.09.2019, 10:35

Meinst Du Reisekosten? Die wären nicht erstattungsfähig. Aber warum im luftleeren Raum spekulieren? Warte doch erstmal den KFA ab.
annabella80
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#5

19.09.2019, 10:49

wir müssen den Mandanten eine Übersicht machen. was wäre wenn :patsch

aber danke. Ich finde bloß leider nirgends was dazu zum Vorlegen. Nur in anderen Konsellationen
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#6

19.09.2019, 10:55

Erstattungsfähig sind die Gebühren wie oben ausgeführt. Alles was darüber hinausgeht, muss nicht in Deine Übersicht.
...
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#7

19.09.2019, 11:52

Die zusätzlichen Kosten des Terminsvertreters wären erstattungsfähig in Höhe der fiktiven Reisekosten eines RA, der (vom Gericht aus) am weitest entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes niedergelassen ist.
Lori79
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#8

04.10.2019, 12:58

Hallo Zusammen,
ich bin einbisschen verunsichert:
Gegner wohnt in Scharbeutz, sein Anwalt in Neustadt. Sein Anwalt hat einen Terminsvertreter beauftragt. Der Terminsverteter hat seinen Sitz in Köln. Das Verfahren hat auch vor dem Gericht in Köln stattgefunden.
Im Kostenfestsetzungsantrag hat er 4,6 km Fahrtkosten (Korrespondenzanwalt) und Abwesenheitsgeld in Höhe von 25,00 € beantragt.
Stehe gerade aufm Schlauch, meines Erachtens dürfen die das doch gar nicht. Man beauftragt doch einen RA damit keine Reisekosten entstehen. und zweitens der beaufgragte RA ist im Gerichtsbezirk.
habe ich was verpasst
Danke Euch
Lori79
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#9

07.10.2019, 12:01

Hallo Zusammen,
ich bin mir mit meiner Frage oben deswegen unsicher, weil der Hauptbevollmächtigte nur eine 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr und die Reisekosten des Terminsvertreter (4,6 km + Abwesenheitsgeld) zur Festsetzung beantragt hat, (obwohl er ja eigentlich noch 0,65 Verfahrensbühr noch hätte beantragen können, wenn natürlich in Rechnun gestellt worden ist)
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#10

07.10.2019, 12:17

Ja, da freut man sich und nickt das ganz still ab.

Erstattungsfähig sind die Terminsvertreterkosten ja auch nur bis zur Höhe der HBV-Kosten, also 1,3 VG + 1,2 TG + Reisekosten.
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