Kosten Nebenintervention

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RA-Tübingen

#1

13.09.2019, 10:06

Kann mir jmd helfen?
Ich vertrete den Streihelfer, dem der Streit verkündet wurde und der dem Streit beigetreten ist.

Grundsätlich hat gem. § 101 der Gegner die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Jetzt haben die Parteien aber einen Vergleich geschlossen und Kostenaufhebung vereinbart.

Heisst das jetzt tatsächlich das die Kosten der Nebenintervention die Streithelfer selber tragen müssen? Kann aus meinem Empfinden nicht sein


§ 101 Kosten einer Nebenintervention

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
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Ciara
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#2

13.09.2019, 10:14

Der Streithelfer kann zwar einen eigenen Kostenantrag stellen, die Kostenentscheidung dem Streithelfer gegenüber habe sich dabei inhaltlich nach der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung zu halten.
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#3

13.09.2019, 10:17

Auch nochmal hier:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 88122.html

Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten daher nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien
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RA-Tübingen

#4

13.09.2019, 11:33

Die beteiligung ist indrekt.
da der Anspruch der Kläger gekürzt wurde, da die Streithelfer vorrangig sind.

Nach meinem Empfinden kann das nicht sein, der Streit wird verkündet, die Streithelfer brauchen einen Anwalt, da es beim LG ist und dann vereinbaren die Hauptparteien eine Kostenaufhebung und der Streithelfer bleibt auf seinen Kosten sitzen???
RA-Tübingen

#5

13.09.2019, 11:58

hätten die streithelfer nicht um zustimmung zum vergleich gefragt werden müssen?
Pitt
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#6

13.09.2019, 12:22

Vom Gefühl her mag es ungerecht sein, aber siehe hierzu auch BGH, Beschluss v. 03.04.2003 - V ZB 44/02; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - VII ZB 11/12; BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09; BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. November 2018 - 6 W 73/18, NJW 2019, 943/944.
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