Kostenfestsetzung gegen Beteiligten im Erbscheinsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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elise98de
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#1

13.09.2019, 09:09

Ich stehe gerade bezüglich eines KFA etwas auf dem Schlauch. Hier eine kurze Schilderung:

Wir beantragen für unseren Mandanten einen Erbschein. Bruder des Mandanten reagiert nachfolgend mit einem eigenen Antrag. Durch das AG wird der Antrag des Bruders kostenpflichtig zurückgewiesen. Aufgrund unseres Antrages wird ein Erbschein erlassen.

Nun meine Frage: Bedeutet kostenpflichtige Zurückweisung, dass unser Mandant einen Erstattungsanspruch seiner Anwaltsgebühren gegenüber seinem Bruder hat?

Ich stehe hier gerade echt auf dem Schlauch. :oops:

Lieben Dank für eure Antworten.
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#2

13.09.2019, 09:53

Ich wüsste nicht warum da irgendein Erstattungsanspruch bestehen sollte. Sowohl euer Mandant als auch der Bruder des Mandanten haben je einen Antrag gestellt. Das halte ich nach deiner Sachverhaltsdarstellung für zwei Verfahren, die voneinander unabhängig sind. Ergo trägt hier jeder seine eigene Kosten. Auf welcher Grundlage hier eine Kostenausgleichung vorgenommen werden sollte, erschließt sich mir nicht.
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#3

13.09.2019, 10:04

Erst einmal lieben Dank für deine Antwort.

Zur Klarstellung:

Der Bruder hat seinen Erbscheinsantrag im gleichen Verfahren als Reaktion auf unseren Antrag gestellt. Nachfolgend hat das Gericht über beide Anträge in einem Beschluss entschieden. Ich stolpere halt zum einen über die Formulierung "wird kostenpflichtig zugewiesen" und zum anderen darüber, dass bei uns die Gebühr ja bereits entstanden ist mit unserer Antragstellung. Die Gebühr würde also auch stehen, wenn der Bruder keinen Antrag gestellt hätte. Ich habe echt nen Knoten im Kopf. :oops:
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#4

13.09.2019, 10:26

Na, hat der Bruder nicht auch eine Gebühr beglichen? Dann würde ich die kostenpflichtige Zurückweisung so interpretieren, dass der Bruder diese Gebühr zu begleichen hat - auch wenn sein Antrag nicht berücksichtigt wurde. Aber ich bin im Erbrecht null fit...
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#5

13.09.2019, 10:29

Der Bruder wurde im Verfahren vor dem AG nicht anwaltlich vertreten. Erst bei Einlegung der Beschwerde.

Die Frage ist halt, ob der Mandant die Festsetzung der Verfahrensgebühr beantragen kann. :kopfkratz Mein Bauchgefühl sagt irgendwie nein, mein Kopf sagt, warum nicht,
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#6

13.09.2019, 10:38

elise98de hat geschrieben:
13.09.2019, 10:04
Die Gebühr würde also auch stehen, wenn der Bruder keinen Antrag gestellt hätte.
Und genau deshalb sind die Kosten nicht erstattungsfähig.

Die richterliche Kostengrundentscheidung regelt auch nur wer die Kosten dem Grunde nach zu tragen hat und sagt nichts darüber aus, ob es überhaupt erstattungsfähige Kosten gibt.
Vorliegend gibt es auch eine Gerichtsgebühr für die Zurückweisung des Erbscheinsantrages, welche nun dem Bruder auferlegt wurde.
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#7

13.09.2019, 10:47

Es muss erst eine Kostengrundsatzentscheidung vorliegen ... "Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens" ... Ansonsten müsste diese beantragt werden, wenn es denn in diesem Verfahren überhaupt möglich ist, was ich leider nicht beantworten kann ...
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#8

13.09.2019, 11:39

Ich danke für eure Antworten. :knutsch

Da werde ich das mit meinem zuständigen Anwalt hier besprechen und meinen KFA erst einmal liegen lassen.
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#9

27.09.2019, 09:39

Kurzes Feedback:

Mein Bauchgefühl hat mich nicht getäuscht. Wir haben es kurz in der Kanzleibesprechung mit allen durchgesprochen und eine KFA ist - so gern ich ihn beantragt hätte - leider nicht möglich.

Nochmals Danke für euer Rückmeldungen.
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