ich bitte um schnelle Hilfe, ich habe in einem Verfahren einen Unterbevollmächtigten beauftragt, der den Termin wahrgenommen hat.
Man könnte sich sicherlich streiten, ob die Unterbevollmächtigung notwendig war da die Entfernung zu dem Gericht lediglich 76 km beträgt.
mit Kostenfestsetzungsantrag habe ich beantragt:
3100 1,30 Verfahrensgebühr
3104 1,20 Terminsgebühr
3401 0,65 Verfahrensgebühr bei Vertretung in einem Termin
die Gegenanwältin behauptet nunmehr, dass die Terminsgebühr nicht entstanden sei, da ich nicht an den Termin teilgenommen habe. Das ist meiner Meinung nach Blödsinn da ich ja ein Unterbevollmächtigten geschickt habe.
Sie schreibt noch.
Davon abgesehen entstehen-abgesehen gegebenenfalls im Verhältnis zum eigenen Mandanten-niemals die Gebühren 3104 und vier 3001 kumulativ. Hat sie damit Recht?
.
Unterbevollmächtigung
- SiBa
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 411
- Registriert: 25.10.2017, 14:11
- Beruf: ReNoFa + Studentin Wirtschaftsrecht
- Software: RA-Micro
Das ist ein bisschen Haarspalterei... Dem Terminsvertreter steht -richtig- die 3401 Verf.Geb. zu... und die 3402 Terminsgebühr, die genauso hoch ist, wie die T.-Geb. Nr. 3104, die du verdient hättest (also 1,2)
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen...
Einen schönen Tag euch allen...
Wäre es leichter auf die 3401 zu verzichten und einfach die Verfahrens- und Terminsgebühr abzurechnen und sich mit dem Unterbevollmächtigten zu einigen???
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 669
- Registriert: 01.12.2017, 19:11
- Beruf: Rpfl.
- Wohnort: Niedersachsen
Wenn du einen Unterbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragst, dann verdient dieser nach §5 RVG die Terminsgebühr für dich.
Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind dann aber grundsätzlich keine Kosten der Partei und daher im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, 8 W 321/15; LArbG Berlin-Brandenburg, 26 Ta (Kost) 6009/19). Eine von der Partei geschuldete Aufwendung im Sinne der Vorb. 7 Abs. 1 liegt allenfalls vor soweit die Gebühren des Unterbevollmächtigten die für die Hauptbevollmächtigten entstanden Gebühren übersteigen und dadurch andere Kosten (z.B. Reisekosten) eingespart wurden.
Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind dann aber grundsätzlich keine Kosten der Partei und daher im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, 8 W 321/15; LArbG Berlin-Brandenburg, 26 Ta (Kost) 6009/19). Eine von der Partei geschuldete Aufwendung im Sinne der Vorb. 7 Abs. 1 liegt allenfalls vor soweit die Gebühren des Unterbevollmächtigten die für die Hauptbevollmächtigten entstanden Gebühren übersteigen und dadurch andere Kosten (z.B. Reisekosten) eingespart wurden.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14366
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Kommt drauf an, ob der UBV erstattungsfähig ist. Und was mit dem vereinbart ist.
mit ihm ist vereinbart, dass er eine pauschale, gering bekommt.
Also dann die 3401 dann besser streichen?
Also dann die 3401 dann besser streichen?
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 669
- Registriert: 01.12.2017, 19:11
- Beruf: Rpfl.
- Wohnort: Niedersachsen
Fraglos. Man kann doch keine Gebühr geltend machen, die überhaupt nicht entstanden ist.RA-Tübingen hat geschrieben: ↑13.09.2019, 10:03mit ihm ist vereinbart, dass er eine pauschale, gering bekommt.
Also dann die 3401 dann besser streichen?
Und sofern man fiktive Kosten geltend machen will, sind diese auch als solche zu kennzeichnen. Hier scheinen aber auch solche nicht erstattungsfähig zu sein.