Teilanerkenntnisurteil / Schlussurteil

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ELAN
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#1

11.09.2019, 08:52

Guten Morgen zusammen,

also es geht hier um eine Klage wegen wegen Flugverspätung.

Außergerichtlich waren wir auch tätig

Klage wurde eingereicht. Forderung 1600,00 €
Antrag 1) Die Beklagte zu verurteilen an die Kläger 1-4 jeweils 400,00 € zu zahlen.
Antrag 2) Die Beklagte zu verurteilen, die Kläger 1-4 wegen der außergerichtichten Kosten in Höhe von 255,85 freizustellen.

So dann erfolgte von der Gegenseite, dass diese die Klageforderung zu 1. von jeweils 400,00 für die Kläger 1,2, und 4 also 1200 € anerkennt, sowie die Klageforderung zu 2 in Höhe von 201,71 €

Für Kläger 3 wurde Klageabweisung beantragt. (War ein Kind, welches kostenlos gereist ist und mit der Mutter eingechekt hat)

So nun haben wir beantragt per Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden.Es wurde gebeten im schriftlichen Verfahren ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen.
Der Klageanspurch zu 3 wurde weiterverfolgt nur wurde dann beantragt, die außergerichtlichen Kosten in höhe von 54,14 € freizustellen.

Dann Beschluss dass gemäß § 495 a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden soll.

Es wurde ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.

Wie beantragt

Und danach erfolgte ein Schlussurteil, wonach die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 3 400,00 € zu zahlen und von der Verpflichtung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 54,14 € freigestellt worden ist.

Streitwert wurde bestimmt auf
bis zum 03.04.2019 (Teil-Anerkenntnisurteil) auf 1600,00, danach bis 500 €

So jetzt muss ich die Kostenfestsetzung machen.

Ich würde die so machen:
Gegenstandswert: 1.600,00 €

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 195,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 195,00 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 1.600,00 € -97,50 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 180,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 472,50 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 512,50 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 97,38 €
Gesamtbetrag 609,88 €

Wäre dies so richtig? Ich bin wegen den zwei Streitwerten so iritiert :-?
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#2

11.09.2019, 09:20

Absolut richtig, alles aus dem Streitwert von 1.600,00 € abzurechnen. Du könntest natürlich die TG in 2 Teile aufteilen, einmal 1,2 TG Streitwert 1.200,00 € und einmal 1,2 TG Streitwert bis 500,00 €; allerdings musst Du dann den Abgleich machen, da mehr als eine 1,2 TG aus dem Streitwert von 1.600,00 € nicht entstehen kann.
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#3

11.09.2019, 09:31

ELAN hat geschrieben:
11.09.2019, 08:52
So jetzt muss ich die Kostenfestsetzung machen.

Ich würde die so machen:
Gegenstandswert: 1.600,00 €

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 195,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 195,00 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 1.600,00 € -97,50 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 180,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 472,50 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 512,50 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 97,38 €
Gesamtbetrag 609,88 €
Beim Kfa bitte die Geschäftsgebühr weglassen - für die Rechnung an die Mandanten ist das korrekt so (ich habe aber die Beträge nicht nachgerechnet). ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#4

11.09.2019, 09:53

Ach....die Geschäftsgebühr hab ich übersehen. :patsch

Natürlich hat die im Kostenfestsetzungsantrag nichts zu suchen. Die Anrechnung muss aber vorgenommen werden, da die Geschäftsgebühr in den beiden Urteilen insgesamt zugesprochen wurde.
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#5

11.09.2019, 10:09

Vielen lieben dank euch beiden.

Ja die hätte ich auch weggelassen. Nur die Anrechnung mit reingenommen. Hab es einfach so von RA-Micro übernommen.
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