Kostenrechnung Mietrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
RA-Tübingen

#11

07.10.2019, 16:12

Die Rechtsschutzversicherung hat ohne Angaben von Urteilen schlicht gesagt der maximale Gegenstandswert ist die Jahresmiete.
Warum sollte ich das so akzeptieren?
Feldhamster
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#12

07.10.2019, 22:00

Für die Inhalte der Abmahnungen ist mE der von dir pauschal angesetzte Gegenstandswert von jeweils 5.000 € nicht gerechtfertigt. In § 23 III 2 RVG steht ausdrücklich: "Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen." Das heißt nicht, dass der Wert einfach immer mit 5.000 € anzusetzen ist.

Ganz ehrlich: z.B. das von dir genannte Abmahnen mit der Aufforderung von Entfernen von Gegenständen aus dem Flur ist keine 5.000 € wert.

Eine Google-Recherche sagte mir, dass das Interesse des Auftraggebers an der Einhaltung der angemahnten Pflicht zu bewerten ist. Hierzu kann man z.B. eine mögliche Mietminderung von anderen Mietern, die diese aufgrund des Pflichtverstoßes vornehmen, heranziehen. Eine Mietminderung für das Entfernen von Gegenständen, die ein anderer Mieter im Flur abgestellt hat, dürfte sich im einstelligen Prozentbereich bewegen und wenn du dann hieraus den Jahreswert bildest, ist der Wert weit unter 5.000 €.
Wenn du jetzt für jeden Abmahnpunkt solche Einzelwerte bildest, kommst du vielleicht insgesamt auf die 5.000 € oder den Jahresmietwert. Die Frage ist, ob du dir die Arbeit oder es dir einfach machen willst und die Ansicht der RSV akzeptierst.

Schau mal beispielhaft hier:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 63894.html
oder hier
https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle ... ert-f62198.

Die von dir aufgezählten Pflichtverstöße kann man durchaus in der Summe mit dem Wert der Jahresmiete schätzen, so dass ich die Ansicht der RSV, dass nur eine Geschäftsgebühr aus dem Jahreswert der Miete entstanden und von ihr zu zahlen ist, durchaus nachvollziehen kann.

Du musst jetzt nicht denken, dass ich dir deine Gebühren nicht gönne. Nur ich habe keine Rechtsprechung für deine Wert- und Gebührenansetzung gefunden.
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