Rechtsschutz will nachträglich verrechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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pepe
Kennt alle Akten auswendig
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#1

05.09.2019, 19:00

Hallo Zusammen,

Gegner verklagt unseren Mandanten auf Rückzahlung von 8.000,00 EUR. Gegner ist rechtschutzversichert.

Im Verfahren einigen wir uns drauf, dass Mandant an den Kläger 1.000 € zurückzahlt. Die Kosten des Verfahrens übernimmt überwiegend die Gegenseite. Also die Rechtsschutzversicherung des Gegners.
Sagen wir einmal die Kosten würden sich auf 1.200 € laut KFB belaufen.

Gegner möchte unmittelbar nach dem Vergleich seine 1.000 € haben. Wir sagen, nö noch nicht, wir wissen ja noch gar nicht, ob die 1.200 € Kosten auch gezahlt werden.
Jetzt zahlt die Versicherung an uns die 1.200 €. Sie zahlt mit Tilgungsbestimmung auf den KFB.

Das Problem ist nun: Unser Mandant hat kein Geld mehr und zahlt den Vergleichsbetrag von 1.000 € nicht an den Gegner.

Jetzt schreibt uns die Rechtsschutzversicherung des Gegners an und fordert uns auf, von dem von ihr gezahlten 1.200 EUR einen Teil in Höhe von 1.000 € zurückzuzahlen. Das wäre ja der Vergleichsbetrag der ihrem VN zustehen würde. Es wäre somit Fremdgeld.

Stimmt das? Die haben doch mit Tilgungsbestimmung gezahlt. Der Gegner kann doch aus dem Vergleich gegen unseren Mandanten vollstrecken.

:thx
Feldhamster
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#2

05.09.2019, 19:25

Wenn wirklich zweckbestimmt gezahlt wurde, besteht mE kein Rückforderungsanspruch der RSV. Soll der Gegner doch aus dem Vergleich vollstrecken. Oder kann euer Mandant eine Ratenzahlung anbieten? Eigentlich hätte er ja auch das Geld für eure Gebühren zahlen müssen als euer Kostenschuldner.
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Anahid
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#3

06.09.2019, 09:29

Sehe ich gar nicht so unproblematisch. Von wegen konkludente Aufrechnungslage usw. Die RSV ist ja nur Erfüllungsgehilfe. Wäre die Aufrechnung erklärt worden, hätte der Gegner ja nur noch 200,00 € zahlen müssen anstatt 1.000,00 €. Aber das hier zu erörtern würde dann wohl doch zu sehr in die Rechtsberatung gehen. Das würde ich mal mit nem Rechtsanwalt besprechen.
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#4

06.09.2019, 10:41

Wo soll da Fremdgeld sein? Fremdgeld ist solches, das an den eigenen Mandanten auszuzahlen ist.

Und konkludent ist hier doch gar nichts passiert. Es wurde erst gezahlt, und dann mitgeteilt, dass man das Geld zurückhaben möchte.

Aber Anahid hat recht, das ist Anwaltskram.
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