Erstellung einer löschungsfähigen Quittung: Neue Geschäftsgebühr? Wer zahlt?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Beruf: Rechtsanwalt

#1

04.09.2019, 15:52

Hallo zusammen,

im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beantrage ich die Eintragung einer Sicherungshypothek ins Grundbuch, und sodann die Zwangsversteigerung des Grundstücks.

Vor dem Termin zur Zwangsversteigerung werden die offenen Summen bezahlt. Ich nehme den Antrag zur Zwangsversteigerung zurück.
Um die Sicherungsyhpothek zu löschen, fertige ich für den Mandanten eine löschungsfähige Quittung an, mit der er zum Notar geht zur Beglaubigung.

Welche Kosten sind nun entstanden?

0,4 Gebühr für den ZV Antrag,

0,3 Gebühr für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek

Soweit wohl unstreitig?

Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags ist vermutlich in der 0,4 Gebühr enthalten.
Wie siehts aber mit der Löschung der Sicherungshypothek aus?
Nach dem Wortlaut § 19 Abs. 2 RVG gilt die abgerechnete Tätigkeit aber nur für Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVG, nicht aber für die nach § 18 Abs. 1 Nr. 11.
Gerold Schmidt ist in Rdnr 273 der Meinung, Tätigkeiten bei der Löschung der Hypothek zählen zu den besonderen Verfahren und werden über 2300 vergütet. Also nochmal eine neue 1,3 Gebühr?

Wenn ja: Wer muss die zahlen? Eigentlich müsste sich das ja um einen Verzugsschaden handeln, den der Schuldner zahlen muss? Andererseits hat der ja auch ohne die Zahlung einen Anspruch auf Löschung, da das Grundbuch unrichtig ist?
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