Täter-Opfer-Ausgleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

29.08.2019, 13:04

Hallo zusammen,

bekomme ich eine gesonderte Gebühr, wenn neben dem Strafverfahren der Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wurde?

Wir haben den Geschädigten angeschrieben und eine Entschädigung angeboten. Das hat er dann angenommen. Dies wurde im Urteil strafmildernd berücksichtigt.

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Feldhamster
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#2

29.08.2019, 13:38

viewtopic.php?t=1000

Habe diesen alten Thread gefunden und einmal kurz über Google recherchiert. Anscheinend ist ein TOA über die Verfahrensgebühr mit abgedeckt. Es kann allenfalls noch eine 4102 bei einem Termin entstehen.
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Adora Belle
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#3

29.08.2019, 14:11

Uh, 2006 wurde aber auch ganz schöner Mist geschrieben.

Es gibt nur die 4143, wenn die Entschädigung im Verfahren behandelt wurde. Dafür ist aber dann eine gesonderte Beiordnung (fürs Adhäsionsverfahren, auch wenn es kein förmlicher Adhäsionsantrag sein muß) nötig.
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#4

29.08.2019, 17:49

Adora Belle hat geschrieben:
29.08.2019, 14:11
Uh, 2006 wurde aber auch ganz schöner Mist geschrieben.

Es gibt nur die 4143, wenn die Entschädigung im Verfahren behandelt wurde. Dafür ist aber dann eine gesonderte Beiordnung (fürs Adhäsionsverfahren, auch wenn es kein förmlicher Adhäsionsantrag sein muß) nötig.
Danke ihr Zwei! Das ist nicht geschehen. Tja dann gibts halt nichts 😅😅😅

Einen schönen Feierabend euch
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