Verzicht auf Rechte aus VB, KFA?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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auzubi
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#1

23.08.2019, 13:26

Hallo zusammen,

Sachverhalt ist so:
Es gab einen VB gegen unsere Mandantschaft. Wir haben Widerspruch eingelegt. Jetzt kam es zu einem Prozessvergleich, in dem vom Kläger auf die Rechte aus dem VB verzichtet wurde gegen Zahlung eines Betrages x durch unsere Mandantschaft, weiterhin ist eine Kostenqoute im Vergleich (Kosten des Rechtstreits, Quote x und Quote y).

Gegner setzt jetzt im KFA u. a. Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens an ( 3305, 3308).

M.E. darf er das doch gar nicht mehr, da er auf die Rechte des VB verzichtet hat oder seh ich das falsch?

Für Meinungen wäre ich dankbar.

:thx
Feldhamster
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#2

23.08.2019, 13:35

Ich würde die Kosten des Mahnverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits zählen. Damit wären sie bei der Kostenquotelung uu berücksichtigen. Ein Recht aus dem VB ist mE zB der Verzicht auf ZV-Maßnahme.
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Anahid
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#3

23.08.2019, 15:00

Seh ich wie Feldhamster. Die Kosten des Mahnverfahrens sind Verfahrenskosten und haben nichts damit zu tun, ob auf Rechte aus dem VB verzichtet wurde oder nicht. Diese Kosten fallen mit in die Kostenquotelung.
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#4

26.08.2019, 12:04

Die wesentliche Frage ist, ob der VB weiterhin wirksam ist. Dies würde ich verneinen, da dieser durch vergleichsweise Beendigung der Hauptsache (unabhängig von dem - m.E. überflüssigen - Verzichts auf die Rechte) gegenstandslos wird.

Da der VB gegenstandlos ist wurden die Kosten des Mahnverfahrens bisher nicht festgesetzt und sind daher im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen wären die Kosten z.B. wenn noch ein wirksamer Teil-VB bestünde. In diesem Fall könnten, die in diesem bereits titulierten Kosten nicht erneut geltend gemacht werden. Aber der Fall hier liegt ja wohl anders.
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