Huhu,
wir haben hier folgenden Sachverhalt. Wir haben Klage eingereicht und über die Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung Prozesskostenhilfe eingereicht. Gegen den Beklagten erging ein VU. Kosten des Verfahrens hat Beklagter zu tragen
Ich hab unsere Gebühren mit der RS abgerechnet und über die SB PKH abgerechnet.
Nun bekam ich folgendes Schreiben vom Gericht:
" Eine Auszahlung der PKH-Vergütung ist nicht möglich. Die Klägerin (also unsere Mdtin) wurde durch die Landesjustizkasse als Zweitschuldnerin für die angefallenen Gerichtskosten in Anspruch genommen. Die der Klägerin lediglich in Höhe von 200 € bewilligte PKH ist dadurch aufgebraucht, eine Erstattung ihrer Gebühren durch die Staatskasse kann nicht erfolgen."
Ist doch totale schXXX. Wir haben nie einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt und die Staatskasse kann anscheinend die Gerichtskosten nicht beim Gegner beitreiben. Ist ja richtig, dass unsere Mandantin dann Zweitschuldnerin ist, aber die können uns doch jetzt nicht die PKH über die SB verwehren. Wäre es folglich nicht richtig, wenn ich dem AG schreibe, dass die uns die Gerichtskostenrechnung schicken sollen, ich schick die an die Rechtsschutz, die überweisen die und die Staatskasse zahlt uns die PKH aus, was ja die Selbstbeteiligung ist?
Hatte so einen Fall noch nicht.
Wie denkt ihr drüber, hab auch nicht wirklich was gefunden zu dem Thema.
Lg Tine
Probleme mit der LJK
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Ich finde deine Idee gut und würde es probieren.
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Das geschieht auch nicht. Die bewilligte PKH bezieht sich zunächst auf die Gerichtskosten, § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO. Wenn diese, wie in Deinem Fall, höher sind als der Selbstbehalt, bleibt für Eure Vergütung aus der Staatskasse in der Tat nichts übrig.
Da wird die RSV nicht mitspielen, weil sie bei dieser Variante sämtliche Kosten ohne Abzug des Selbstbehalts trüge.
Im Ergebnis habt Ihr doch keinen Nachteil, da die RSV nach dem geschilderten Sachverhalt Eure Gebühren ausgeglichen hat und Ihr keinen Gerichtskostenvorschuss gezahlt habt. Wo ist das Problem?
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Ich verstehe das Problem durchaus. Allerdings denke ich nicht, dass die Gerichtskosten, für die Eure Mandantin als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen wurde (die also eigentlich durch die Gegenseite hätten gezahlt werden müssen), durch die RSV gezahlt werden.
Ob es zulässig ist, dass das Gericht den Teil der Gerichtskosten, die eigentlich die Gegenseite zahlen müsste, von Eurem PKH-Erstattungsanspruch abzieht, wage ich zu bezweifeln. Meiner Meinung nach besteht der Auszahlungsanspruch auf PKH zugunsten Eurer Kanzlei und nicht zugunsten des Mandanten. Von daher ist eine Verrechnung der Zweischuldnerhaftung mit diesem Anspruch m.E. nicht zulässig, denn Eure Kanzlei kann nicht als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden. Leider finde ich dazu aber keine Rechtsprechung.
Ob es zulässig ist, dass das Gericht den Teil der Gerichtskosten, die eigentlich die Gegenseite zahlen müsste, von Eurem PKH-Erstattungsanspruch abzieht, wage ich zu bezweifeln. Meiner Meinung nach besteht der Auszahlungsanspruch auf PKH zugunsten Eurer Kanzlei und nicht zugunsten des Mandanten. Von daher ist eine Verrechnung der Zweischuldnerhaftung mit diesem Anspruch m.E. nicht zulässig, denn Eure Kanzlei kann nicht als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden. Leider finde ich dazu aber keine Rechtsprechung.
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PKH wurde gewährt in Höhe der Selbstbeteiligung. Der Kläger ist hinsichtlich der GK vorschusspflichtig. Die GK sind m.E. über die bewilligte PKH gar nicht gedeckt. Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Ich würde schon versuchen, die GK gegenüber der RSV geltend zu machen. Diese könnten dann über die Kostenfestsetzung gegen den Gegner festgesetzt werden, wie im Übrigen ja die RA-Gebühren ausschließlich der SB auch.
Dass eine Verrechnung allerdings überhaupt möglich sein sollte, bezweifle ich auch.
Ich würde schon versuchen, die GK gegenüber der RSV geltend zu machen. Diese könnten dann über die Kostenfestsetzung gegen den Gegner festgesetzt werden, wie im Übrigen ja die RA-Gebühren ausschließlich der SB auch.
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