Abrechnung Rechtsbehelfs-, Eilverfahren - Verwaltungsrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Xanthipe
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#1

21.08.2019, 13:44

Hallo ihr Lieben,

ich habe hier wieder eine Akte aus dem Verwaltungsrecht (Widerspruch gegen Schulzuweisung) liegen.

Unser Mandant hat gegen den Bescheid der Schule Widerspruch eingelegt und ist anschließend zu uns gekommen. Wir haben Akteneinsicht beantragt und den Widerspruch begründet. Da die Behörde nicht reagiert hat, haben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim VerwG eingereicht.

Paar Tage später bekamen wir Post von der Behörde, dass doch noch ein Platz an der Schule freigeworden ist. Wir haben den Platz im Namen unseres Mandanten angenommen und gegenüber dem VerwG die Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Behörde angeschlossen. VerwG hat einen Beschluss erlassen und den SW auf 2.500 € festgesetzt, Kostenteilung und die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigen für nicht notwendig erklärt.

Nun darf ich gegenüber der RSV abrechnen.

I. Widerspruchsverfahren
Gegenstandswert: 5.000,00 €
2,5 GG nach 2300 VV (Erklärung gegenüber RSV, warum nicht 1,3)
PTE
MwSt.

II. Eilverfahren
Gegenstandswert: 2.500,00
1,3 VG nach 3100 VV
Anrechnung 0,65 GG
1,0 EG nach 1003 VV
PTE
MwSt.

Kann ich im Widerspruchsverfahren auch eine EG (1,5) nehmen? Laut Anwalt sollen wir das versuchen, ich habe da ein Störgefühl. Für den KFA würde ich nur den zweiten Teil ohne die Anrechnung nehmen.
Denke ich richtig?

Lieben Gruß und ein noch einen sonnigen Mittwoch
Xanthipe
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Anahid
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#2

21.08.2019, 17:53

Worin soll denn die Einigung bestehen? Der Mandant wollte an die Schule, in der ihm jetzt ein Platz angeboten wurde? Dann wüsste ich nicht wo hier die Einigung liegen soll. :ka
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#3

21.08.2019, 22:38

Xanthipe hat geschrieben:
21.08.2019, 13:44

Für den KFA würde ich nur den zweiten Teil ohne die Anrechnung nehmen.
Denke ich richtig?

Ja, richtig. Im Kfa keine Anrechnung der Geschäftsgebühr, da diese ja weder tituliert noch von der Behörde gezahlt worden ist.

Im übrigen schließe ich mich Anahid an - ich sehe ebenfalls keine Einigungsgebühr.
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#4

22.08.2019, 10:02

Anahid hat geschrieben:
21.08.2019, 17:53
Worin soll denn die Einigung bestehen? Der Mandant wollte an die Schule, in der ihm jetzt ein Platz angeboten wurde? Dann wüsste ich nicht wo hier die Einigung liegen soll. :ka
Das Kind wurde der Zweitwunsch-Schule zugeordnet.
Ich dachte hier an die Erledigungsgebühr.
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Soenny
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#5

22.08.2019, 10:28

Xanthipe kannst du bitte im Profil deine Mailadresse mal prüfen, ich bekomme ständig Rückläufer :thx
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#6

22.08.2019, 11:18

Soenny hat geschrieben:
22.08.2019, 10:28
Xanthipe kannst du bitte im Profil deine Mailadresse mal prüfen, ich bekomme ständig Rückläufer :thx
Habe ich gemacht :)
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#7

22.08.2019, 18:29

Eine Erledigungsgebühr bekommt man nur, wenn man erheblich mehr als üblich gemacht hat - zumindest nach der Kommentierung und Rechtsprechung im Sozialrecht, wenn dort die Behörden ihre Bescheide zurücknehmen etc.

Dass bei euch die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, so dass ihr mehr als üblich getan habt, sehe ich nicht bei deiner Schilderung.
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#8

29.08.2019, 12:04

Vielen Dank noch einmal für Eure Antworten! :)

Wir haben jetzt die Rechnung an die RSV versandt und sind mal gespannt, was die so zu sagen hat....
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