Frage zu KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
RA-Tübingen

#1

20.08.2019, 12:02

Ich bräuchte Hilfe zu einem Kostenfestsetzungsantrag den wir bei Gericht eingereicht haben.

Es wurde geltend gemacht VV 3104 und VV 3401.

Die Gegenseite hat nunmehr vorgetragen das im Verhältnis zum eigenen Mandanten niemals die Gebühren nach VV 3104 und VV vier 3001 kumulativ geltend gemacht werden können.
Ist dies zutreffend?

VV 3104 wird bestritten, weil ich einen Unterbvollmächtigten zum termin geschickt habe. Entsteht doch trotzdem die terminsgebühr oder???
Die gegenseite meint, dass falls nur ein UBV erscheint, keine fiktive Terminsgebühr entsteht, sondern nur die 3401!
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14392
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

20.08.2019, 12:22

Entweder Du schickst einen Terminsvertreter, bei dem die 0,65 VG 3401 und 1,2 TG 3402 anfallen, und verdienst selbst nur die 1,3 VG 3100.

Oder Du schickst einen Vertreter i.S.d. §5 RVG, der den Termin für Dich wahrnimmt, und für Dich die 1,2 TG 3104 verdient. Dann hast Du die 1,3 VG 3100 und die 1,2 TG 3104 verdient.
RA-Tübingen

#3

20.08.2019, 13:11

Kann ich bei der ersten Variante, wenn ich diese geltend machen, nicht im Innenverhältnis zum UVB eine gesponderte abweichende Kostenregelung treffen?

aber das die Terminsgebühr gar nicht entsteht, ist doch blödsinn???
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14392
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

20.08.2019, 13:32

Ja, das ist Blödsinn. Die TG entsteht, wenn jemand den Termin wahrnimmt, der die TG verdienen kann.

Zu den Kosten im Innenverhältnis wurde hier und im RPfl-Forum schon so viel geschrieben, da würde ich Dich bitten, die Suchfunktion zu bemühen.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3280
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#5

20.08.2019, 13:49

Entweder beauftragt der Mandant den RA zu den Konditionen des RVG und hat einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gg. den unterlegenen Gegner oder der von ihm beauftragte RA beauftragt im eigenen Namen wiederum einen anderen RA mit der Terminsvertretung. Die Anwälte untereinander können auch vom RVG abweichende Auftragskonditionen vereinbaren, haben dann aber das Problem, dass im Kostenfestsetzungsverfahren kein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei gegeben ist, da der Kostenerstattungsanspruch dem Mandanten zusteht, Auftraggeber für solche Konstellation wie z. B. "Terminsvertreterpauschale" aber der RA persönlich ist. Bei solchen Terminsvertreterpauschalen wird die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG - wie Adora Belle bereits geschrieben hat - dann für den Kollegen verdient, der dann im Kostenfestsetzungsverfahren neben der Terminsgebühr nicht noch eine Kostenpauschale für die Terminsvertretung geltend machen kann. Dazu finden sich z. B. auch entsprechende Hinweise auf der Internetseite von Advo Assist oder im Blog von RA Burhoff.
Wenn der Termin stattfindet und der RA im Termin erscheint und verhandelt, hat er auch die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG verdient, ob da nun der Hauptbevollmächtigte selbst oder sein Unterbevollmächtigter/Terminsvertreter auftaucht, ist egal. Es ist ja sogar möglich, dass sowohl der Terminsvertreter/Unterbevollmächtigte als auch der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr verdienen, obwohl nur einer von ihnen im Termin anwesend war (Stichwort "Widerrufsvergleich").
RA-Tübingen

#6

20.08.2019, 13:50

Kann ich den gegenüber der Rechtsschutzversicherung meines Mandanten, die bisher alle Kosten bis auf die des UVB bezahlt hat, die Kosten des UVB problemlos geltend machen oder könnte das gefährlich sein? Hätte ich im Vorfeld bei der RS anfragen müssen, ob diese die Kosten einen UVB übernehmen?
RA-Tübingen

#7

20.08.2019, 13:53

Es ist ja sogar möglich, dass sowohl der Terminsvertreter/Unterbevollmächtigte als auch der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr verdienen, obwohl nur einer von ihnen im Termin anwesend war (Stichwort "Widerrufsvergleich").
[/quote]

Könntest du das etwas genauer ausführen, bitte.
Es wurde nämlich ein Widerrufsvergleich im Termin geschlossen.

Tausend Dank
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14392
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

20.08.2019, 14:39

Für die Erstattung durch die RSV musst Du nach deren Konditionen fragen. Üblicherweise tragen die RSVen keine Reisekosten.

Ist der UBV denn überhaupt grundsätzlich erstattungsfähig in Deinem Fall?
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3280
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#9

20.08.2019, 14:53

Eine mögliche Fallkonstellation für die Terminsgebühr bei beiden RAe. wird z. B. hier beschrieben:
https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im ... en-f115908
https://mkg-online.de/2018/10/24/welche ... vertreter/
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14392
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#10

20.08.2019, 14:57

Die TG dürfte bei Dir nicht doppelt angefallen sein, wohl aber die EG.
Antworten