Ist der UBV denn überhaupt grundsätzlich erstattungsfähig in Deinem Fall?
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Wann ist der UBV erstattungsfähig? Wenn seine Kosten weniger sind, als die Fahrtkostend des Hauptbevollmächtigten, oder?
Frage zu KFA
- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Die Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn sie zum einen die Fahrtkosten des HBV um nicht mehr als 10 % übersteigen bzw. drunter liegen und grundsätzlich überhaupt Fahrtkosten des HBV von seinem Kanzleisitz aus erstattungsfähig wären und nicht der Fall "Rechtsanwalt an drittem Ort" vorliegt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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- Kennt alle Akten auswendig
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Zudem muss es sich um Kosten der Partei handeln.
Das ist nicht der Fall, wenn der UBV als Vertreter nach §5 RVG fungiert hat (vgl. OLG Stuttgart, 8 W 321/15; LArbG Berlin-Brandenburg, 26 Ta (Kost) 6009/19).
Kosten der Partei liegen dann allenfalls vor, soweit die Kosten des Unterbevollmächtigten die von ihm nach §5 RVG für den HBV verdienten Gebühren (Terminsgebühr) übersteigen. Insoweit könnte eine Aufwendung im Sinne der Vorb. 7 Abs. 1 VV RVG vorliegen, wenn dadurch anderweitige Kosten (z.B. Reisekosten) erspart wurden (vgl. Enders in: Hartung/Schons /Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Auflage, §5 Rn. 7; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, §5 RVG Rn. 3).
Das ist nicht der Fall, wenn der UBV als Vertreter nach §5 RVG fungiert hat (vgl. OLG Stuttgart, 8 W 321/15; LArbG Berlin-Brandenburg, 26 Ta (Kost) 6009/19).
Kosten der Partei liegen dann allenfalls vor, soweit die Kosten des Unterbevollmächtigten die von ihm nach §5 RVG für den HBV verdienten Gebühren (Terminsgebühr) übersteigen. Insoweit könnte eine Aufwendung im Sinne der Vorb. 7 Abs. 1 VV RVG vorliegen, wenn dadurch anderweitige Kosten (z.B. Reisekosten) erspart wurden (vgl. Enders in: Hartung/Schons /Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Auflage, §5 Rn. 7; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, §5 RVG Rn. 3).