PKH Anrechnung GG wenn Gegner Kosten trägt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mkl2105
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#1

20.08.2019, 11:19

In dem Versäumnisurteil, das wir erwirkt haben, steht drin, dass der Gegner 201,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen hat. Unsere Mandantin hat PKH bewilligt bekommen.

Jetzt rechne ich einfach die PKH bei der Staatskasse ab, statt einen KFA zu stellen, weil der Streitwert ca. 1.000,00 € sind. Muss hierbei allerdings die entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 angerechnet werden? Diese hat die Mandantin nicht an uns gezahlt und Beratungshilfe gab es vorab auch nicht. Wir haben lediglich die Mandantin vor Klageerhebung außergerichtlich vertreten.
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Anahid
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#2

20.08.2019, 11:35

Solange der nicht gezahlt hat, musst Du auch nicht anrechnen. Du musst aber angeben, dass Du spätere Zahlungen berücksichtigst. Sollte also der Gegner zahlen, müsstest Du die hälftige GG an die Staatskasse erstatten.
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