Beschlagnahme aufgehoben, PKW herausgegeben & Kosten trägt Staatskasse...

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Manuel
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#1

15.08.2019, 11:19

Hallo. Ich versuche den Sachverhalt abgekürzt auf den Punkt zu bringen. Der PKW unseres Mdt. wurden beschlagnahmt weil angeblich als gestohlen gemeldet. Es ging dann über Jahre hin und her was diverse Schriftsätze und Anträge zur Folge hatte. Mal wurde der PKW herausgegeben und diese dann wieder verweigert, es wurde ein Gutachten erstellt und es gab mehrfach richterliche Entscheidungen und entsprechende Beschwerden dagegen. Letztendlich hat das LG den Beschlagnahmebeschluss aufgehoben, der PKW wurde an unseren Mdt. herausgegeben und per Beschluss ausgeführt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahren und die notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten der Staatskasse zur Last fallen.

Ich habe daraufhin einen KFA beim AG eingereicht mit folgenden Gebühren:

Grundgebühr gem. § 4100 RVG
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren gem. § 4104 RVG
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem AG gem. § 4106 RVG UND
Einziehungsgebühr gem. § 4142 RVG
++

Das Gericht war sich wohl selbst nicht so sicher wie sie mit dem KFA umgehen soll, denn erst nach diversen Sachstandsanfragen habe ich zehn Monate später jetzt eine Stellungnahme des Bezirksrevisor erhalten, wonach die Übernahme jeglicher Kosten abgelehnt wird. Ich würde die Verfügung gerne hier reinkopieren (geht das eigentlich? zum Beispiel via imgur...), da doch recht umfangreich ausgeführt wird (mehr als zwei Seiten).

Ist das erlaubt bzw. möglich die Verfügung hier geschwärzt einzustellen als Bild?
Anderenfalls: Jemand hier Erfahrungen mit ähnlichen Anträgen und da schon mal was durchbekommen?
Bin völlig überfordert mit der Verfügung und kenne mich da auch nicht mehr aus :sad:
Feldhamster
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#2

15.08.2019, 13:22

Ohne die Ausführungen der Verfügung wüsste ich nicht, wie wir dir richtig helfen sollen...du kannst dich an Soenny wenden. Letztens hatte hier schon mal jemand einen Teil einer gerichtlichen Verfügung geschwärzt eingestellt mit Soennys Hilfe.
§Lena§
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#3

13.01.2022, 14:29

Hallo Manuel,
hallo alle zusammen,

darf ich fragen, was bei deiner Abrechnung herausgekommen ist?
Ich habe hier einen sehr ähnlichen Fall. Unser Mandant erwarb ein Wohnmobil bei einem Autohändler. Wenig später wurde dieses beschlagnahmt, wegen Verdachts des Diebstahls und Betruges.
Ein Verfahren gegen unseren wurde Mandanten wurde nicht geführt. Dafür gegen die Täter, die das Wohnmobil ohne zu Bezahlen entwendet hatten.
Am Ende erging ein Beschluss, dass das Wohnmobil an unseren Mandanten herauszugeben ist, da dieser gutgläubig erworben hat.
Wir hatten unseren Mandanten ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme vertreten und die Herausgabe des Wohnmobils beantragt, sowie Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt gehabt.
Nachdem die Herausgabe an unseren Mandanten angeordnet wurde, hat die StA hiergegen Beschwerde eingelegt, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Nun meine Überlegung zur Abrechnung:

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG

Bei der Gebühr Nr. 4142 (Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen) bin ich mir nicht sicher, da diese für die Tätigkeit des Beschuldigten gilt. Würde ich also eher ausschließen.i
Dann habe ich noch die Gebühr Nr. 4146 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Auge.

Kann mir jemand helfen?

Liebe Grüße
Lena
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