Gebühr 3309 VV RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Svengie
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#1

15.08.2019, 11:02

Hallo :wink1

Ich habe hier eine ZV-Akte auf dem Tisch. Dazu habe ich eine kleine Frage. Ich finde im I-net so auf die Schnelle nichts.
Sachverhalt:
Einholung eines VB´s, kombinierter ZV-Auftrag (ZV-Auftrag + Antrag auf Abgabe VA), Ladung zur Abgabe VA, Schuldner nicht erschienen, Haftbefehl antragsgemäß erlassen, als GV Schuldner verhaften wollte, wurde eine Ratenzahlung seitens des Schuldners vereinbart. Zur Glaubhaftmachung wurde direkt eine Rate geleistet.

Es ist doch nur einmal die ZV-Gebühr angefallen, oder?

:thx
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Laska
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#2

16.08.2019, 06:22

2 x... ZV + VA. Die Gebühr für die VA ist bereits mit der Ladung des Schuldners entstanden. ;)
Liebe Grüße

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#3

16.08.2019, 09:32

Svengie hat geschrieben:
15.08.2019, 11:02
(ZV-Auftrag
das ist Gebühr Nr. 1
Svengie hat geschrieben:
15.08.2019, 11:02
Ladung zur Abgabe VA,
das ist Gebühr Nr. 2
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Svengie
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#4

16.08.2019, 09:44

Oh super, gut zu wissen =)

Vielen Dank! =)
Svengie
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#5

16.08.2019, 16:53

Bekommt man also für die reine Ladung schon die Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG? Und wenn Schuldner die VA abgibt, dann noch einmal die Gebühr?
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#6

16.08.2019, 16:59

Nein. Die Gebühr für die VA ist bereits mit der Ladung entstanden. Das wars, egal ob der Schuldner danach die VA abgibt oder nicht.
Svengie
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#7

16.08.2019, 17:08

Ok =)
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