Kosten Antrag auf Nachlasspflegschaft

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rilotta
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#1

14.08.2019, 10:14

Hallo,

ich habe leider das erste Mal mit einer dicken Nachlassakte zu tun und bin überfragt.

Wir haben für unseren Mandanten einen Antrag auf Nachlasspflegschaft gestellt.

Mittlerweile steht eine Erbin fest und die Nachlasspflegschaft ist aufgehoben.

Muss unser Mandant - der nichts mit dem Erbe zu tun hat - die Kosten für den Antrag zahlen oder die Erbin? Also ich meine nicht die Gerichtskosten oder die Kosten des Nachlasspflegers, sondern unsere Gebühren für die Antragstellung. Mach ich einfach nen Kostenfestsetzungsantrag ans Gericht? Ich stehe hier gerade mächtig auf dem Schlauch.... :nachdenk :nachdenk

Vielen Dank schon mal :mrgreen:
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#2

14.08.2019, 10:24

Eure Gebühren muss immer Euer Auftraggeber (Mandant) zahlen. Die Frage, ob es eine Erstattungspflicht Dritter gibt, steht auf einem ganz anderen Blatt.
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#3

14.08.2019, 10:40

Ok, gibt es denn eine Erstattungspflicht?

Wir haben noch zwei weitere Verfahren geführt, einmal Erbunwürdigkeitsklage, hier haben wir bereits den KFB gegen die Erben, und Verfahren auf Erbscheinserteilung bis zur zweiten Instanz, hier habe ich jetzt zwei KFA gemacht.

Aber für die Nachlasspflegschaft soll ich jetzt dem Mandanten ne Rechnung schicken?
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#4

14.08.2019, 10:56

Ich wüsste nicht, worauf man eine Erstattungspflicht stützen könnte.
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#5

14.08.2019, 12:22

Rilotta hat geschrieben:
14.08.2019, 10:40
Ok, gibt es denn eine Erstattungspflicht? .....
Die bestünde nur bei Vorliegen einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung (§ 81 FamFG). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen dafür erfüllt sind, lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen.
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