Einstellung Strafverfahren nach Anklage - Extragebühr??

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Tatjana H.
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#1

13.08.2019, 09:29

Guten Morgen,

ich habe da mal eine Frage:

Wir ahben einen jungen Mann vertreten, der war angeklagt wegen Körperverletzung. Der Mandant wurde dann zum Ende der Verhandlung freigesprochen (Freispruch 2. Klasse) - muss aber die Kosten seines RA tragen, also unsere.

Ich habe abgerechnet wie folgt:

4100 Grundgebühr 200,00
4104 Verfahrensgebühr 165,00
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 165,00
4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag nach Nr. 4106 (275,00 EUR pro Tag) 275,00
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
7003 Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Kfz, Termin am 12.08.2019, 26,4 km x 2 x 0,30 € 15,84
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise 25,00
Summe 865,84
7008 19,00 % Umsatzsteuer aus 865,84 EUR 164,51
Summe 1030,35

Mein Chef ist felsenfest davon überzeugt, dass er noch eine Gebühr bekommt, wenn der Angeklagte dann freigesprochen wird. Ich kann aber hierzu nichts finden. Die einzige Gebühr, die ich in dieser Weise kenne, ist die 4141 und die gibt es ja nur, wenn KEINE Verhandlung statgefunden hat.

Kann mir jemand weiterhelfen?

Liebe Grüße,

Tatjana
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.

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Dany1981
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#2

13.08.2019, 10:09

Hi,

lt. meiner Übersicht bekommt er keine 4141. Die fällt nur bis vor dem Termin an, also auch egal, ob er freigesprochen wird. Hätte ich letztens auch haben wollen, aber die Übersicht sagt was anderes. :mrgreen:
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."

Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht. :mrgreen:
Tatjana H.
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#3

13.08.2019, 10:34

Dany1981 hat geschrieben:
13.08.2019, 10:09
Hi,

lt. meiner Übersicht bekommt er keine 4141. Die fällt nur bis vor dem Termin an, also auch egal, ob er freigesprochen wird. Hätte ich letztens auch haben wollen, aber die Übersicht sagt was anderes. :mrgreen:
Das weiß ich, dass er die nicht bekommt. Das weiß er auch :)

aber er ist der Meinung es gäbe eien andere Nummer....
Tatjana

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Dany1981
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#4

13.08.2019, 10:36

Tatjana H. hat geschrieben:
13.08.2019, 10:34
Dany1981 hat geschrieben:
13.08.2019, 10:09
Hi,

lt. meiner Übersicht bekommt er keine 4141. Die fällt nur bis vor dem Termin an, also auch egal, ob er freigesprochen wird. Hätte ich letztens auch haben wollen, aber die Übersicht sagt was anderes. :mrgreen:
Das weiß ich, dass er die nicht bekommt. Das weiß er auch :)

aber er ist der Meinung es gäbe eien andere Nummer....
Ach so. Genau lesen hilft vll, aber nee. Ich wüsste keine.

Wie schauts denn aus mit Gebühren leicht anheben. Hättet ihr dafür ne Grundlage?
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#5

13.08.2019, 11:25

Dany1981 hat geschrieben:
13.08.2019, 10:36
Tatjana H. hat geschrieben:
13.08.2019, 10:34
Dany1981 hat geschrieben:
13.08.2019, 10:09
Hi,

lt. meiner Übersicht bekommt er keine 4141. Die fällt nur bis vor dem Termin an, also auch egal, ob er freigesprochen wird. Hätte ich letztens auch haben wollen, aber die Übersicht sagt was anderes. :mrgreen:
Das weiß ich, dass er die nicht bekommt. Das weiß er auch :)

aber er ist der Meinung es gäbe eien andere Nummer....
Ach so. Genau lesen hilft vll, aber nee. Ich wüsste keine.

Wie schauts denn aus mit Gebühren leicht anheben. Hättet ihr dafür ne Grundlage?
Außer dass hier mit dem Mandanten und seinen Eltern zig Gespräche stattgefunden haben?? Neee... Denke eher nicht!
Die Gebühr mit Zuschlag steht mir ja doch nur zu, wenn der im Knast war, oder???
Tatjana

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#6

13.08.2019, 11:31

Tatjana H. hat geschrieben:
13.08.2019, 11:25
Dany1981 hat geschrieben:
13.08.2019, 10:36
Tatjana H. hat geschrieben:
13.08.2019, 10:34
Dany1981 hat geschrieben:
13.08.2019, 10:09
Hi,

lt. meiner Übersicht bekommt er keine 4141. Die fällt nur bis vor dem Termin an, also auch egal, ob er freigesprochen wird. Hätte ich letztens auch haben wollen, aber die Übersicht sagt was anderes. :mrgreen:
Das weiß ich, dass er die nicht bekommt. Das weiß er auch :)

aber er ist der Meinung es gäbe eien andere Nummer....
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Wie schauts denn aus mit Gebühren leicht anheben. Hättet ihr dafür ne Grundlage?
Außer dass hier mit dem Mandanten und seinen Eltern zig Gespräche stattgefunden haben?? Neee... Denke eher nicht!
Die Gebühr mit Zuschlag steht mir ja doch nur zu, wenn der im Knast war, oder???
Yep.

Würde sagen, soll er es dabei belassen. Vll braucht er ja demnächst wieder einen Anwalt. ;)
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skugga
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#7

13.08.2019, 11:34

Tatjana H. hat geschrieben:
13.08.2019, 11:25
Dany1981 hat geschrieben:
13.08.2019, 10:36
Tatjana H. hat geschrieben:
13.08.2019, 10:34
Dany1981 hat geschrieben:
13.08.2019, 10:09
Hi,

lt. meiner Übersicht bekommt er keine 4141. Die fällt nur bis vor dem Termin an, also auch egal, ob er freigesprochen wird. Hätte ich letztens auch haben wollen, aber die Übersicht sagt was anderes. :mrgreen:
Das weiß ich, dass er die nicht bekommt. Das weiß er auch :)

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Ach so. Genau lesen hilft vll, aber nee. Ich wüsste keine.

Wie schauts denn aus mit Gebühren leicht anheben. Hättet ihr dafür ne Grundlage?
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Die Gebühr mit Zuschlag steht mir ja doch nur zu, wenn der im Knast war, oder???
Geht ja auch nicht um diese Zusatzgebühr, sondern darum, dass Du gegenüber dem Mdt. ja Rahmengebühren abrechnest. Wenn es also in egal welchem Abschnitt des Verfahrens was gab, was vom Aufwand her über der Mittelgebühr lag, dann kannst Du auch was zwischen Mittel- und Höchstgebühr ansetzen. Zig Gespräche sind da doch ein guter Ansatz.

Ganz allgemein bin ich allerdings der Auffassung, dass gerade in solchen Fällen, in denen eine Abweichung von der Mittelgebühr stattfinden soll/muss, der RA doch bitte mal nen Piep sagen soll, wo er seine Gebühr ansetzen möchte. Wir können das in den allermeisten Fällen nämlich nicht abschätzen. Ich ärgere mich jetzt schon seit über 30 Jahren darüber, dass mit Sicherheit einer mit "da wollte ich aber mehr" kommt, wenn ich nur die Mittelgebühr ansetze... :roll:
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#8

13.08.2019, 11:36

skugga hat geschrieben:
13.08.2019, 11:34

Geht ja auch nicht um diese Zusatzgebühr, sondern darum, dass Du gegenüber dem Mdt. ja Rahmengebühren abrechnest. Wenn es also in egal welchem Abschnitt des Verfahrens was gab, was vom Aufwand her über der Mittelgebühr lag, dann kannst Du auch was zwischen Mittel- und Höchstgebühr ansetzen. Zig Gespräche sind da doch ein guter Ansatz.

Ganz allgemein bin ich allerdings der Auffassung, dass gerade in solchen Fällen, in denen eine Abweichung von der Mittelgebühr stattfinden soll/muss, der RA doch bitte mal nen Piep sagen soll, wo er seine Gebühr ansetzen möchte. Wir können das in den allermeisten Fällen nämlich nicht abschätzen. Ich ärgere mich jetzt schon seit über 30 Jahren darüber, dass mit Sicherheit einer mit "da wollte ich aber mehr" kommt, wenn ich nur die Mittelgebühr ansetze... :roll:
Ja das hätte er vorher besproche mit denen, wenn er etwas drüber abgerechnet hätte. er meinte halt, es gäbe da eine gesetzliche Gebühr für... Aber dann lasse ich die Rechnung so.

danke an alle :)
Tatjana

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#9

13.08.2019, 12:15

Alles so wie oben - gibt nix extra. Mal davon ab dass ich doch gern wüsste, ob es nun ein Freispruch oder eine Einstellung war, wie es in der Überschrift steht. Und was ist ein Freispruch 2. Klasse?
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#10

13.08.2019, 13:24

Adora Belle hat geschrieben:
13.08.2019, 12:15
... Und was ist ein Freispruch 2. Klasse?
Ich kenne es so:

Freispruch 1. Klasse > wegen erwiesener Unschuld,
Freispruch 2. Klasse > aus Mangel an Beweisen.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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