BG-Verfahren abrechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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seven07
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#1

08.08.2019, 13:10

Hallo ihr Lieben,

ich soll eine Sache abrechnen. Folgender Sachverhalt:

Mandant hatten einen Unfall. Wir haben die BG (Berufsgenossenschaft) dann angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob die BGden Vorfall als Arbeitsunfall ansieht. Daraufhin kam ein Bescheid, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall handelt. Wir haben dann Widerspruch eingelegt. In der Folge wurde dann unserem Widerspruch abgeholfen und der Bescheid aufgehoben. Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung werden auf Antrag erstattet.

Letzteres ist jetzt genau meine Frage:

Wie bekomme ich die Kosten erstattet? Muss ich hier einen Antrag bei der BG stellen? Wie hat dieser auszusehen und ganz GROßES Fragezeichen ........ was kann ich hier abrechnen? :kopfkratz :kopfkratz

Mein Vorschlag wäre: 2 x 2302 (abzgl. Anrechnung)

Was meint ihr?
Feldhamster
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#2

08.08.2019, 13:43

Erstattung bei der BG beantragen, indem du die Rechnung für das Widerspruchsverfahren dorthin schickst, also nur über 1x 2303. Nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind notwendige Kosten.

Die Gebühren des Antragsverfahrens hst der Mandant selbst zu zahlen. Also bekommt der Mandant eine Rechnung über 2x 2302 unter Berücksichtigung der Anrechnung. Erstattet verlangen kann er aber nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens, also bleibt er auf einen Teil der Gebühren sitzen.
seven07
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#3

08.08.2019, 17:33

Feldhamster hat geschrieben:
08.08.2019, 13:43
Erstattung bei der BG beantragen, indem du die Rechnung für das Widerspruchsverfahren dorthin schickst, also nur über 1x 2303. Nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind notwendige Kosten.

Die Gebühren des Antragsverfahrens hst der Mandant selbst zu zahlen. Also bekommt der Mandant eine Rechnung über 2x 2302 unter Berücksichtigung der Anrechnung. Erstattet verlangen kann er aber nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens, also bleibt er auf einen Teil der Gebühren sitzen.

Ok danke!

Hast du zufällig ein Muster wie der Antrag bei der BG auszusehen hat bzw. was ich schreiben sollte?
seven07
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#4

09.08.2019, 08:39

Feldhamster hat geschrieben:
08.08.2019, 13:43
Erstattung bei der BG beantragen, indem du die Rechnung für das Widerspruchsverfahren dorthin schickst, also nur über 1x 2303. Nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind notwendige Kosten.

Die Gebühren des Antragsverfahrens hst der Mandant selbst zu zahlen. Also bekommt der Mandant eine Rechnung über 2x 2302 unter Berücksichtigung der Anrechnung. Erstattet verlangen kann er aber nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens, also bleibt er auf einen Teil der Gebühren sitzen.
Jetzt muss ich nochmals nachfragen:

2303 und 2302
Oder 2x 2302?
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#5

09.08.2019, 10:07

2x 2302. Die 3 war wohl ein Tippfehler. du bist ja im sozialrechtlichen Vorverfahren.
Feldhamster
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#6

09.08.2019, 13:35

Stimmt, die 3 war ein Tippfehler. Mustertext folgt heute Abend.
Feldhamster
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#7

09.08.2019, 21:53

Mustertext:

"...in obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihren Abhilfebescheid vom ***, mit dem Sie dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen und erklärt haben, die notwendigen Kosten zu erstatten.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich, da es nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG einem Bürger als juristischem Laien unzumutbar ist, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.
Die Regelgebühr (€ 300,00 VV Nr. 2302 RVG) ist aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angemessen.
Ferner sind die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung notwendig gewesenen Kopien aus der Behördenaktezu ersetzen. Die Notwendigkeit der einzelnen Kopien wird anwaltlich versichert.

Wir bitten, die aus der anliegenden Kostenrechnung ersichtlichen Anwaltsgebühren auf das oben genannte Konto anzuweisen."


Ob die Regelgebühr wirklich angemessen ist, musst du auf den Einzelfall prüfen. Das vorgenannte ist nur mein Mustertext, den ich dann jeweils angepasst habe.
seven07
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#8

10.08.2019, 20:46

Feldhamster hat geschrieben:
09.08.2019, 21:53
Mustertext:

"...in obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihren Abhilfebescheid vom ***, mit dem Sie dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen und erklärt haben, die notwendigen Kosten zu erstatten.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich, da es nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG einem Bürger als juristischem Laien unzumutbar ist, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.
Die Regelgebühr (€ 300,00 VV Nr. 2302 RVG) ist aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angemessen.
Ferner sind die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung notwendig gewesenen Kopien aus der Behördenaktezu ersetzen. Die Notwendigkeit der einzelnen Kopien wird anwaltlich versichert.

Wir bitten, die aus der anliegenden Kostenrechnung ersichtlichen Anwaltsgebühren auf das oben genannte Konto anzuweisen."


Ob die Regelgebühr wirklich angemessen ist, musst du auf den Einzelfall prüfen. Das vorgenannte ist nur mein Mustertext, den ich dann jeweils angepasst habe.
Vielen Dank!!
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