Kostenfestsetzung I. und II. Instanz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nicky217
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#1

01.08.2019, 12:01

Ich brauche mal eure Hilfe, ihr schlauen Leute :)

Wir sind Beklagter:

Urteil I. Instanz -> Geschäftsgebühr Kläger wurde mit festgesetzt; Streitwert 50.000 €, Kostenquotelung
KFA GG kam, keine Anrechnung der Geschäftsgebühr, habe wegen Berufung aber keine Stellung genommen sondern aussetzen lassen

wir haben Berufung eingelegt:

Vgl. II. Instanz -> mit Passus: etwaige Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sind abgegolten, Streitwert 30.000 €, Kostenquotelung

Jetzt meine (wahrscheinlich dumme) Frage:

Streitwert I. Instanz 50.000 €, II. Instanz 30.000 €... muss die Gegenseite jetzt eigentlich die Anrechnung der Geschäftsgebühr noch vornehmen, oder hat sich das durch den Vergleich der Berufung erledigt?
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#2

01.08.2019, 12:58

Wenn ich den Vergleich richtig verstehe, ist die GG zwar nicht tituliert, aber bezahlt ("abgegolten") und somit muss angerechnet werden.

Gilt die Kostenquotelung der II. Instanz auch für die I. Instanz oder gibt es jeweils eigene Quoten? Die Frage ist jetzt allerdings mehr interessehalber.
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Nicky217
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#3

01.08.2019, 13:15

Gezahlt wurde die Geschäftsgebühr nicht.
Also schließe ich daraus, dass die Gegenseite nun nicht anzurechnen braucht und der ursprünglich falsche Kostenausgleichsantrag nun doch richtig ist?

Es sind jetzt andere Quoten für die jeweiligen Instanzen beschlossen worden. Frag nicht, wie oft ich mir die wirren Quotelungen durchlesen musste :)
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