Hey,
Ich habe in einer Verw.-Angelegenheit eine außergerichtliche RE an den Mdt. geschickt (1,3 GG) Und möchte jetzt das gerichtliche Verfahren über PKH abrechnen. muss ich jetzt 0,65 anrechnen? oder nur in der Hohe der PKH-Gebühr gem. § 49 RVG?
Anrechnung PKH Vergütung
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Anrechnung der 0,65 von dem Betrag, den ihr erhalten habt.
- Adora Belle
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Es wird allerdings zunächst auf die Beträge angerechnet, für die es keine PKH gibt,also ggf auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung, §58 Abs.2 RVG.
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wie meinst du das?Adora Belle hat geschrieben: ↑01.08.2019, 20:15Es wird allerdings zunächst auf die Beträge angerechnet, für die es keine PKH gibt,also ggf auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung, §58 Abs.2 RVG.
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Die - teilweise - Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr soll verhindern, dass der Anwalt für deckungsgleichen Aufwand außerhalb des gerichtlichen Verfahrens doppelt honoriert wird. Die Anrechnung greift daher nur im Rahmen einer Abrechnung, die der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder einem anderen Kostenträger für beide Angelegenheiten vornimmt. Das gleiche gilt für die Anrechnung der im Rahmen der Beratungshilfe entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 VV. Diese ist daher ohne Weiteres - zur Hälfte - auf die von der Justizkasse zu zahlende PKH-Vergütung anzurechnen, während die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auf die Regelvergütung für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren nicht zum Zuge kommt, solange der beigeordnete Rechtsanwalt diese gegen den Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend machen kann.Adora Belle hat geschrieben: ↑01.08.2019, 20:15Es wird allerdings zunächst auf die Beträge angerechnet, für die es keine PKH gibt,also ggf auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung, §58 Abs.2 RVG.
Wie kann ich das verstehen, ich steh voll auf dem SChlauch
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Ich verstehe den letzten Satz nicht genau. Warum kann man die Anrechnung nicht gegen den Mandanten geltend machen ?Adora Belle hat geschrieben: ↑01.08.2019, 20:15Es wird allerdings zunächst auf die Beträge angerechnet, für die es keine PKH gibt,also ggf auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung, §58 Abs.2 RVG.
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Du musst anrechnen, aber wenn der Streitwert über 4.000 € liegt, darfst Du zuerst auf die Differenzvergütung anrechnen, um den PKH-Anspruch gegen die Staatskasse nicht zu schmälern.
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Streitwert liegt bei 5000 €Adora Belle hat geschrieben: ↑02.08.2019, 09:46Du musst anrechnen, aber wenn der Streitwert über 4.000 € liegt, darfst Du zuerst auf die Differenzvergütung anrechnen, um den PKH-Anspruch gegen die Staatskasse nicht zu schmälern.
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Du rechnest die halbe GG zunächst auf die Differenz an, und nur den Rest auf die VG, die Du aus der Staatskasse beantragst. Es reicht aber auch, im PKH-Antrag die Zahlung anzugeben. Der RPfl/Kostenbeamte dürfte korrekt anrechnen.