Anrechnung PKH Vergütung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Ise
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#1

01.08.2019, 11:41

Hey,

Ich habe in einer Verw.-Angelegenheit eine außergerichtliche RE an den Mdt. geschickt (1,3 GG) Und möchte jetzt das gerichtliche Verfahren über PKH abrechnen. muss ich jetzt 0,65 anrechnen? oder nur in der Hohe der PKH-Gebühr gem. § 49 RVG?
Feldhamster
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#2

01.08.2019, 13:19

Anrechnung der 0,65 von dem Betrag, den ihr erhalten habt.
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Adora Belle
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#3

01.08.2019, 20:15

Es wird allerdings zunächst auf die Beträge angerechnet, für die es keine PKH gibt,also ggf auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung, §58 Abs.2 RVG.
Ise
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#4

02.08.2019, 09:02

Adora Belle hat geschrieben:
01.08.2019, 20:15
Es wird allerdings zunächst auf die Beträge angerechnet, für die es keine PKH gibt,also ggf auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung, §58 Abs.2 RVG.
wie meinst du das?
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#5

02.08.2019, 09:08

Adora Belle hat geschrieben:
01.08.2019, 20:15
Es wird allerdings zunächst auf die Beträge angerechnet, für die es keine PKH gibt,also ggf auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung, §58 Abs.2 RVG.
Die - teilweise - Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr soll verhindern, dass der Anwalt für deckungsgleichen Aufwand außerhalb des gerichtlichen Verfahrens doppelt honoriert wird. Die Anrechnung greift daher nur im Rahmen einer Abrechnung, die der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder einem anderen Kostenträger für beide Angelegenheiten vornimmt. Das gleiche gilt für die Anrechnung der im Rahmen der Beratungshilfe entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 VV. Diese ist daher ohne Weiteres - zur Hälfte - auf die von der Justizkasse zu zahlende PKH-Vergütung anzurechnen, während die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auf die Regelvergütung für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren nicht zum Zuge kommt, solange der beigeordnete Rechtsanwalt diese gegen den Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend machen kann.

Wie kann ich das verstehen, ich steh voll auf dem SChlauch
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#6

02.08.2019, 09:11

Adora Belle hat geschrieben:
01.08.2019, 20:15
Es wird allerdings zunächst auf die Beträge angerechnet, für die es keine PKH gibt,also ggf auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung, §58 Abs.2 RVG.
Ich verstehe den letzten Satz nicht genau. Warum kann man die Anrechnung nicht gegen den Mandanten geltend machen ?
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Adora Belle
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#7

02.08.2019, 09:46

Du musst anrechnen, aber wenn der Streitwert über 4.000 € liegt, darfst Du zuerst auf die Differenzvergütung anrechnen, um den PKH-Anspruch gegen die Staatskasse nicht zu schmälern.
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#8

02.08.2019, 09:49

Also nach PKH Vergütung § 49 bekommen wir 421,38 € nach Regelvergütung 492,54 die Differenz ist 71,16 €. Und Ich rechen jetzt 71,16 an?
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#9

02.08.2019, 09:50

Adora Belle hat geschrieben:
02.08.2019, 09:46
Du musst anrechnen, aber wenn der Streitwert über 4.000 € liegt, darfst Du zuerst auf die Differenzvergütung anrechnen, um den PKH-Anspruch gegen die Staatskasse nicht zu schmälern.
Streitwert liegt bei 5000 €
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#10

02.08.2019, 10:24

Du rechnest die halbe GG zunächst auf die Differenz an, und nur den Rest auf die VG, die Du aus der Staatskasse beantragst. Es reicht aber auch, im PKH-Antrag die Zahlung anzugeben. Der RPfl/Kostenbeamte dürfte korrekt anrechnen.
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