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0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 bei Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung

Verfasst: 23.07.2019, 08:07
von Blondelicious
Hallo zusammen,

meine Chefin ist davon überzeugt, dass man bei einer schriftlichen Zahlungsaufforderung einer titulierten Forderung mit Vollstreckungsandrohung schon eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 berechnen kann. Sie hat mir hierzu einen Artikel aus RVG prof. vom 01.09.2006 hingelegt, wo als Begründung eine Kommentierung genannt wird (BGH BRAGO prof. 03, 153, Abruf Nr. 031880; Volpert in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 17 Rn. 222; AnwKom. RVG Wolf, 3. Aufl. VV 3309-3310 Rn. 14).
Ich kenne das so nicht bzw. wir haben das in der Berufsschule nicht so gelernt. Uns wurde gesagt, die 0,3 bekommt man erst, wenn man wirklich eine ZV-Handlung vornimmt wie z.B. einen Pfüb beantragen oder ähnliches. Der Artikel den Sie mir hingelegt hat ist halt auch schon von 2006 und in der Kommentierung wird auch auf das BRAGO verwiesen.
Ist das noch so aktuell bzw. gang und gebe? Oder ist sie hier auf einem veralteten Wissensstand? Sie lässt sich nicht davon überzeugen, dass ich davon noch nie etwas gehört hab. Wahrscheinlich weil ich erst 1 Jahr aus der Ausbildung raus bin.
Wäre toll, wenn ihr mir helfen könnten. Ggf. auch mit aktueller Rechtsprechung, die sie vom Gegenteil überzeugen kann, falls das wirklich veraltet sein sollte. Viieleicht liege ich aber auch falsch.

:thx

Re: 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 bei Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung

Verfasst: 23.07.2019, 08:11
von Sonnenkind
Wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen, dann hat deine Chefin Recht.

Re: 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 bei Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung

Verfasst: 23.07.2019, 08:16
von Sonnenkind

Re: 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 bei Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung

Verfasst: 23.07.2019, 08:54
von Anahid
Ja, Du liegst falsch Blondelicious, denn auch die Vollstreckungsandrohung ist eine Vollstreckungshandlung und löst damit die 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. Sollte allerdings auf die Vollstreckungsandrohung keine Zahlung erfolgen und dann die ZV (PfÜB, Vermögensauskunft o.ä.) erforderlich werden, geht die 0,3 Gebühr der Vollstreckungsandrohung in der 0,3 Gebühr der anschließenden Vollstreckung auf. Du bekommst die Gebühr also dann nicht zweimal.