Hallo zusammen,
ich habe eine Akte zum Schlussabrechnen und bin ein wenig verwirrt.
Er hat uns seine Anhörung zum Vorwurf einer Owi wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Gefahrstoffrechts übergeben und mit der Vertretung beauftragt.
AE beantragt bei Behörde. AE durch Behörde übersandt, sowie auch von STA (was ich schon nicht verstehe)
Meine Kollegen hat eine Zwischenabrechnung gemacht mit 5100 Grundgebühr und 5111 Verfahrensgebühr. nebst PTE UST
--- die 5111 VG verstehe ich schon nicht
Durchsuchungsbeschluss durch AG folgte...
erneute AE beantragt bei STA
viele Ordner kopiert
Anklageschrift durch Sta erhoben
Ladung GT - GT war gestern
--- wie das Verfahren ausging habe ich den RA gerade mal per Mail gefragt -- noch keine Ahnung
Nun soll ich abrechnen, weiß allerdings überhaupt nicht, wie ich mit diesem "Owi" Verfahren umzugehen habe. Ist das eine gesonderte Rechnung ? Zumal diese ja korrigiert werden müsste.
Meiner Meinung nach ist im Owi Verfahren wenn dann eine 5100 GG sowie eine 5105 VG nebst AE Kopie PTE UST angefallen
Oder rechne ich nur nach 4100 GG usw ab ? Also Teil 4 RVG Strafsachen ?
Kann mir jemand kurzfristig helfen?
OWI / ERMITTLUNGSVERFAHREN
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14398
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ist offenbar ein Bußgeldverfahren geführt worden, das später zum Ermittlungsverfahren wurde. Die VG nach Teil 5 bemisst sich danach, welches Bußgeld angedroht ist. Das musst Du nachschauen, der Vorwurf dürfte ja im Anhörungsbogen stehen. 5111 kommt nicht in Frage, das ist eine gerichtliche Gebühr. Möglich wären 5101, 5103, 5105. Die letzte ist es wahrscheinlich. Ist aber eigentlich auch egal, denn nach der Überleitung ins Ermittlungsverfahren entsteht dort die 4104, und die Bußgeld-VG wird voll darauf angerechnet. Im weiteren Verfahren sind dann die üblichen strafrechtlichen Gebühren nach Teil 4 angefallen.
Alternative wäre, dass gleichzeitig nebeneinander 2 Verfahren geführt wurden - danach klingt die gleichzeitige AE von 2 Stellen. Aber wie immer - klär Du erstmal den Sachverhalt, dann kann es hier vernünftig weitergehen. Diese Unart, aus der Hauptverhandlung heraus eine Schlussrechnung zu verlangen, während man noch die Akte spazierenträgt, muss man den Verteidigern mal dringend abgewöhnen.
Alternative wäre, dass gleichzeitig nebeneinander 2 Verfahren geführt wurden - danach klingt die gleichzeitige AE von 2 Stellen. Aber wie immer - klär Du erstmal den Sachverhalt, dann kann es hier vernünftig weitergehen. Diese Unart, aus der Hauptverhandlung heraus eine Schlussrechnung zu verlangen, während man noch die Akte spazierenträgt, muss man den Verteidigern mal dringend abgewöhnen.
Ich habe die Akte gar nicht vor der Nase. Nur eine Eakte die scheinbar unvollständig ist.
für das Bußgeldverfahren ist eine 5100 und 5105 wenn dann angefallen.
wenn es übergangen ist dann entstehen die beiden Gebühren gar nicht?? Oder wie meinst du "ist aber eigentlich auch egal"?
Ich rufe den RA mal an.
für das Bußgeldverfahren ist eine 5100 und 5105 wenn dann angefallen.
wenn es übergangen ist dann entstehen die beiden Gebühren gar nicht?? Oder wie meinst du "ist aber eigentlich auch egal"?
Ich rufe den RA mal an.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14398
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Doch die entstehen. Aber sie sind voll auf die nachfolgend entstehenden Gebühren nach Teil 4 anzurechnen. Also die 5100 auf die 4100, und die 5105 auf die 4104.
SO, jetzt brauche ich wirklich Hilfe !
das Verfahren wurde gegen eine Geldbuße von 5000 € eingestellt.
Mein RA hat das Verfahren übernommen von einem Kollegen der ausgeschieden ist und er weiß nicht, ob die Owi und Ermittlung parallel lief oder überging. Aus der Akte ist dies nicht zu entnehmen.. auf meine Frage, wer uns da helfen kann, - KEINER - war die Antwort. :/
Was mache ich jetzt ? Ich soll mir was einfallen lassen. "Sie machen das schon" - sagt er!
ich würde jetzt sagen, dass das Owi Verfahren an die Sta übergeben wurde.
Vorschlag;:
5100 GG
5105 VG
Auslagen
PTE UST
4100 GG
Anrechnung 5100 komplett
4104 VG
Anrechnung 5105 komplett
4106 VG
4108 TG
4141 Zusatzgebühr (wegen der Einstellung?)
Auslagen
Fahrtkosten
Abwesenheit
PTE UST
abzgl. bereits Gezahlter
ich habe ehrlich gesagt keinen Schimmer wie die Rechnung aussehen soll..
das Verfahren wurde gegen eine Geldbuße von 5000 € eingestellt.
Mein RA hat das Verfahren übernommen von einem Kollegen der ausgeschieden ist und er weiß nicht, ob die Owi und Ermittlung parallel lief oder überging. Aus der Akte ist dies nicht zu entnehmen.. auf meine Frage, wer uns da helfen kann, - KEINER - war die Antwort. :/
Was mache ich jetzt ? Ich soll mir was einfallen lassen. "Sie machen das schon" - sagt er!
ich würde jetzt sagen, dass das Owi Verfahren an die Sta übergeben wurde.
Vorschlag;:
5100 GG
5105 VG
Auslagen
PTE UST
4100 GG
Anrechnung 5100 komplett
4104 VG
Anrechnung 5105 komplett
4106 VG
4108 TG
4141 Zusatzgebühr (wegen der Einstellung?)
Auslagen
Fahrtkosten
Abwesenheit
PTE UST
abzgl. bereits Gezahlter
ich habe ehrlich gesagt keinen Schimmer wie die Rechnung aussehen soll..
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14398
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Die Gebühren hauen grds so hin, wenn man den von uns vermuteten Sachverhalt zugrunde legt. Die 4141 ist nicht entstanden, wenn im HV-Termin die Einstellung nach §153a beschlossen wurde. 4141 belohnt nicht die Einstellung, sondern die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung.
ah ok.. war ein Gedankengang. Wonach eingestellt wurde, weiß ich nicht. aber dann kommt ja die 4141 eh nicht in Betracht.... Lieben Dank für deine schnelle Hilfe liebe Adora Ich wünsche dir ein schönes sonniges Wochenende
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14398
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ahnee, danke für den Hinweis. Die 4104 entsteht neu, ohne Anrechnung, wenn die StA nach Übernahme von der Bußgeldbehörde das Strafverfahren eröffnet und weiter ermittelt. Grundgebühr musst du aber anrechnen.