Kostenerstattung im Vorverfahren / Anhörung Sozialrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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KaTh
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#1

19.07.2019, 09:08

Hallo, Ihr Lieben!

Ich habe da ein Problem:
Wir waren für unsere Mdt. im Anhörungsverfahren nach SGB X tätig, haben dazu Stellung genommen. Daraufhin hat das Jobcenter 6 Tage später einen Widerspruchsbescheid erlassen (als unzulässig verworfen - Es hat ja auch niemand Widerspruch erhoben). Wegen diesem haben wir sodann Antrag auf einstweilige Anordnung beim SG gestellt. In der Verhandlung hierzu hat das Jobcenter letztlich vorläufige Leistungen anerkannt und "das betrifft auch die außergerichtlichen Kosten".

Nun habe ich abgerechnet, und zwar:

für die Anhörung:
GG 2302 300,00 €
Auslagen 20,00 €
USt

Verfahren vor dem SG:
VG 3102 450,00 €
Anrechnung - 150,00 €
TG 3106 336,00 €
Auslagen 20,00 €

Das Jobcenter will nun natürlich kürzen, viel schlimmer, sie sind der Meinung, dass wir gar keine vorgerichtlichen Kosten abrechnen können, da wir nicht im Widerspruchsverfahren tätig gewesen sind. Außerdem würden die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören (Wenn es heißt, außergerichtliche Kosten trägt das Jobcenter, rechne ich gegenüber dem Jobcenter immer Widerspruchsverf. und Gerichtsverf. ab und habe noch nie Probleme damit gehabt.) und da im Widerspruchsverf. keine positive Kostenentscheidung getroffen wurde, könne auch keine Kostenerstattung erfolgen.

Außerdem schreiben sie: "Ein Widerspruchsverf. stellt kein dem sozialgerichtl. Eilverf. vorgehendes Verwaltungsverf. im Sinne der Ziff. 3103 VV RVG dar, weil die Streitgegenstände nicht identisch sind." Wir haben doch gar keinen Widerspruch erhoben, sondern waren in der Anhörung tätig - genau zu dem Leistungszeitraum, der dann auch per Widerspruchsbescheid beschieden wurde: also gleicher Streitgegenstand. Und was soll 3103 VV RVG bedeuten? Den gibt es doch seit 2013 gar nicht mehr.

Kann man denn die Anhörung nicht über 2302 VV RVG abrechnen?
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#2

19.07.2019, 09:30

Die Vertretung im Ausgangsverfahren ist nicht erstattungsfähig. Und ein Eilverfahren hat halt kein Vorverfahren. Egal was da tatsächlich gelaufen ist, Ihr habt keine erstattungsfähige Tätigkeit im Ws-Verfahren erbracht.
KaTh
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#3

19.07.2019, 09:33

D.h. das Anhörungsverfahren war für nass?
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#4

19.07.2019, 09:43

Ist es immer. Erstattungsfähig sind frühestens die Gebühren im Widerspruchsverfahren.

"Außergerichtliche Kosten" meint im gerichtlichen Verfahren die Kosten, welche nicht Gerichtskosten sind. Also die notwendigen Auslagen des Betroffenen, einschließlich der Anwaltskosten. Im Gegensatz dazu gibt es vorgerichtliche Anwaltskosten.

Leider verwendet das RVG nicht diese Begrifflichkeiten (weil es ja nur von Anwaltskosten handelt), deshalb kommt es immer wieder zu Missverständnissen.
KaTh
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#5

19.07.2019, 09:52

DANKE!!
Feldhamster
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#6

19.07.2019, 13:40

KaTh hat geschrieben:
19.07.2019, 09:33
D.h. das Anhörungsverfahren war für nass?
Kostenschuldner ist euer Mandant, der muss eure Gebühren zahlen. Er hat nur keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter.
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